BGH war in der Revision zu langsam: 1 Monat Strafabschlag im Rahmen der Vollstreckungslösung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.08.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3664 Aufrufe

Aus tatrichterlicher Sicht meckert man ja gerne über Revisionsgerichte. Umso beruhigender, wenn diese auch von sich aus erkennen lassen, "Mist gebaut" zu haben, indem sie zu langsam waren. So der BGH hier. Chapeau!

 

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den verhängten
Freiheitsstrafen jeweils ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt
gilt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat – beim Angeklagten G. unter Freisprechung im Übrigen – die Angeklagten wegen Verabredung einer räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten
F. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer
Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6
Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.

1. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der
Sachrügen hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof zu ergänzen. Der Senat,
der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1
StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023
– 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN),
spricht deshalb aus, dass bei beiden Angeklagten jeweils von der verhängten
Freiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

 

BGH, Beschl. v. 18.7.2023 - 4 StR 111/22

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