ArbG Berlin: Kein Vergütungsanspruch eines angestellten Arztes bei Entzug der Approbation

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.08.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1438 Aufrufe

Ein in einem Krankenhaus angestellter Arzt, dem durch die zuständige Behörde bestandskräftig die Approbation entzogen worden ist, hat für die danach (trotzdem) erbrachte ärztliche Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das gilt auch dann, wenn ihm der Bescheid nicht bekannt gewesen sei sollte, diese Unkenntnis aber auf Pflichtwidrigkeit beruhte.

Das hat das ArbG Berlin entschieden.

Der Kläger war von 2016 bis Ende Juni 2022 befristet in einem großen Berliner Krankenhaus als Arzt beschäftigt. Im März 2018 ordnete das zuständige Landesamt wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung das Ruhen der Approbation an und forderte den Kläger zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf. Der Bescheid ging ihm an seiner bei der Ärztekammer hinterlegten Wohnanschrift zu und wurde bestandskräftig. Gleichwohl war er in der Folgezeit an über 1.000 Operationen beteiligt, davon 444 mal als erster Operateur.

Der Kläger, der zwischenzeitlich verzogen war, will erst im Februar 2022 von dem Bescheid Kenntnis erlangt haben, nachdem die Landesbehörde nachgeforscht und die Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde an seine neue Anschrift übersandt hatte. Erst jetzt informierte er das Krankenhaus über den Entzug der Approbation. Das Krankenhaus zahlte daraufhin für März 2022 kein Arbeitsentgelt und fordert stattdessen die in den letzten sechs Monaten gezahlten Vergütungen (netto) zurück.

Aus der Pressemitteilung des ArbG Berlin:

Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen und der von dem beklagten Krankenhaus erhobenen Widerklage auf Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe und diese aufgrund des Ruhens der Approbation trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner erworbenen fachlichen Qualifikation nicht erbringen habe können. Ferner ging das Arbeitsgericht davon aus, das beklagte Krankenhaus habe die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Dem beklagten Krankenhaus verbleibe im Hinblick auf potentielle Regressforderungen kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Klägers. Dass der Kläger keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, hielt das Arbeitsgericht für unbeachtlich, da die Unkenntnis jedenfalls auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.

Gegen das Urteil kann Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

ArbG Berlin, Urt. vom 28.6.2023 - 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22, Pressemitteilung hier

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