Verhinderte Akteneinsicht: Keine Hilfe vom VerfGH NRW

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.08.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|874 Aufrufe

Der wesentliche Teil der Entscheidung des VerfGH NRW dürfte so auch von anderen Verfassungsgerichten gesehen werden: Subsidiarität wird dort großgeschrieben - der Beschwerdeführer muss darlegen, alles getan zu haben, den Grund der Verfassungsbeschwerde anderweitig bei den entscheidenden Gerichten aus dem Weg zu schaffen. Aber irgendwie finde ich es auch ganz schön irritierend, wenn im Wege der Akteneinsicht dem Verteidiger verschlüsselte Daten zugesandt werden, die dieser wegen der Verschlüsselung gar nicht anschauen kann. Kommt mir ein wenig vor, als würde man eine Strafakte an den Verteidiger senden, deren Seiten man zuvor mit Tapetenkleister alle miteienander zusammengeklebt hat. Soll aber so wohl in Ordnung sein. Hilfe gibt es da jedenfalls auch von einem Verfassungsgericht nicht:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 150 Euro.

1. Der Kreis Warendorf setzte gegen den Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 28. November 2020 eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro fest. Er habe, so der Vorwurf, am 8. Oktober 2020 auf der B 475 in Enningerloh als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 40 km/h überschritten. Als Beweismittel ist im Bußgeldbescheid ein von einer semi-stationären Geschwindigkeitsmessanlage des Typs „TraffiStar S 350 Laser“ erstelltes Lichtbild aufgeführt.

Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, den Wagen gefahren zu haben, legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Sein Bevollmächtigter beantragte nach Einsichtnahme in die Bußgeldakte beim Kreis die Übersendung der Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung. Er erhielt eine DVD, auf der die Daten verschlüsselt waren, so dass er sie nicht auslesen konnte. Deshalb reichte er den Datenträger zurück und bat um Übersendung unverschlüsselter Daten. Dies lehnte der Kreis ab, weil dann nicht mehr gewährleistet sei, dass die Daten nicht verändert worden seien. Der Beschwerdeführer bzw. sein Bevollmächtigter könne sich das zum Öffnen und Lesen der verschlüsselten Daten notwendige Programm anschaffen oder einen Gutachter beauftragen. In der Hauptverhandlung über seinen Einspruch am 17. August 2021 vor dem Amtsgericht Warendorf beantragte der Beschwerdeführer in Bezug auf die fragliche Messung am 8. Oktober 2020 die Beiziehung der Lebensakte des Messgeräts einschließlich der Rohmessdaten, die Beiziehung von Dokumenten zur Annulierungsrate, die Vernehmung des Messbeamten über die Inbetriebnahme des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung und der drahtlosen Verbindung zwischen Messgerät und Steuerung, Akteneinsicht in die Bußgeldakte, insbesondere die vorgenannten Dokumente in unverschlüsselter Form sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis, dass ein standardisiertes Messverfahren nicht vorliege, weil Messfehler, auch wegen der fehlenden Rohmessdaten und der Beeinträchtigung der Datenermittlung zwischen Messgerät und Steuerung durch äußere Einflüsse nicht ausgeschlossen werden könnten. Das Amtsgericht lehnte die Beweisanträge ab und verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 Euro.

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15. Februar 2022 als unbegründet.

2. Nach Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts am 1. März 2022 hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. März 2022 Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben, die am selben Tag dort eingegangen ist. Er sieht sich durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zu Unrecht sei sein Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten im Verfahren nicht erfüllt worden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 – seien die Daten unverschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Auch in der Zurückweisung seiner weiteren Beweisanträge liege ein Verstoß gegen seine Ansprüche auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör sowie, wegen der Nichtanwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ein Verstoß gegen das Willkürverbot. Schließlich liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens auch darin, dass weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht seinem Antrag auf Übersendung der Bußgeldakte einschließlich des Protokolls der Hauptverhandlung entsprochen hätten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

1. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers die Nichtüberlassung unverschlüsselter Rohmessdaten und weiterer Unterlagen betreffen, ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht.

a) Nach diesem Grundsatz ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Deshalb genügt eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N., und vom 29. November 2022 – VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 9). Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter Unterlagen begehrt, diesen Anspruch mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten grundsätzlich bereits gegenüber der Bußgeldstelle geltend machen und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellen (VerfGH BY, Entscheidung vom 13. Januar 2022 – Vf.61-VI-19, juris, Rn. 40; VerfGH Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 48/20, juris, Rn. 24; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 – VGH B 30/21, juris, Rn. 22; VerfGH BW, Urteil vom 16. Januar 2023 – 1 VB 38/18, juris, Rn. 28; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 60).

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet, dass sein Anspruch auf Herausgabe unverschlüsselter Rohmessdaten nicht erfüllt worden sei, hat er es versäumt, gegen die diesbezügliche Weigerung der Bußgeldstelle einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu stellen. Soweit er einen Grundrechtsverstoß darin sieht, dass das Amtsgericht seine in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Beiziehung der Lebensakte sowie von Dokumenten zur Annullierungsrate und Einsicht in dieselben gemäß § 77 Abs. 2 OWiG abgelehnt hat, hat er es bereits versäumt, einen Anspruch auf Einsicht in diese Unterlagen gegenüber der Bußgeldstelle geltend zu machen und dann – im Falle der Nichtherausgabe – einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu stellen.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht in der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGH ausreichend begründet worden.

a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Sicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).

b) Dass das Amtsgericht durch die Ablehnung seiner Anträge auf Vernehmung des Messbeamten und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis, dass ein standardisiertes Messverfahren nicht vorliegt, seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat, legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar.

Die Anträge auf Vernehmung des Messbeamten und Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG mit der Begründung abgelehnt, es hätten keinerlei konkrete Tatsachen vorgelegen, die geeignet gewesen seien, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden Messergebnisses aufkommen zu lassen. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäßen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Tatgerichte bei standardisierten Messverfahren nur dann zur Überprüfung des Messergebnisses gehalten sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 39 ff., 43). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, Anhaltspunkte für Messfehler hätten sich aus der fehlenden Dokumentation der Beschilderung zum Tatzeitpunkt ergeben; weitere Anhaltspunkte hätten nach Vernehmung des Zeugen benannt werden können. Deshalb liege ein standardisiertes Messverfahren nicht vor. Letzteres widerspricht der vorgenannten Rechtsprechung, wonach konkrete Anhaltspunkte für Messfehler nicht die – für das Messgerät TraffiStar S 350 anerkannte (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 21 Ss Owi 215/18 (B), juris, Rn. 6, m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – IV-2 RBs 141/19, juris, Rn. 9; vgl. auch VerfGH SL, Urteil vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17, juris, Rn. 69) – Einordnung des Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren in Frage stellen, sondern bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens Anlass zur Beweiserhebung geben. Anhaltspunkte, die sich erst aus der beantragten weiteren Beweisaufnahme ergeben könnten, genügen nach der vorgenannten Rechtsprechung gerade nicht zur Begründung eines Beweisantrags. Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine angeblich fehlende Dokumentation der Beschilderung zum Tatzeitpunkt beruft, setzt er seine Würdigung der vorhandenen und vom Amtsgericht zur Überzeugungsbildung herangezogenen Unterlagen – des Messprotokolls und des Fotos der Beschilderung – an die Stelle der Würdigung des Amtsgerichts, ohne dass sich daraus konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben. Dass die Würdigung des Amtsgerichts so grob falsch gewesen wäre, dass sie sich als willkürlich darstellte, trägt der Beschwerdeführer selbst nicht vor.

c) Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i.  V.  m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt auch nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, weder Amtsgericht noch Oberlandesgericht hätten seinem Antrag auf Übersendung der Bußgeldakte einschließlich des Protokolls gemäß Schreiben vom 23. August und 23. September 2021 entsprochen. Insofern ist schon nicht dargelegt, welche nicht bereits bekannten und für die Verteidigung relevanten Informationen sich aus der Akte hätten ergeben können. Ungeachtet dessen ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die entsprechenden Informationen zu erhalten. In seinem Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 8. Februar 2022 hat er die fehlende Übersendung nicht mehr beanstandet.

d) Der Beschwerdeführer hat schließlich auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt. Soweit er sich durch die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung des Messbeamten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, verkennt er, dass das Amtsgericht sich mit diesem Antrag in den Gründen des angegriffenen Urteils unter III.3. ausführlich befasst und auch die Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde dazu umfänglich Stellung genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 8. Februar 2022 – rügt, die Generalstaatsanwaltschaft und ihr folgend das Oberlandesgericht hätten sich mit wesentlichem Vortrag zum Anspruch auf Übersendung unverschlüsselter Rohmessdaten und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auseinandergesetzt, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts auf einem etwaigen Gehörsverstoß beruht. Ungeachtet der Frage, wie Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen sind, bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Ablehnungsmöglichkeiten aus § 77 Abs. 2 OWiG unberührt. Nur, wenn ein Betroffener den Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt, kann er sich mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen erfolgreich verteidigen (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 60). Solche Erkenntnisse hatte der Beschwerdeführer, der sein Begehren nach der Ablehnung der Zurverfügungstellung unverschlüsselter Daten seitens des Kreises – soweit ersichtlich – bis zur Hauptverhandlung nicht weiterverfolgt hat, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht.

 

Verfassungsgerichtshof NRW, Beschl. v. 13.6.23 - VerfGH 30/22.VB-1

 

 

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