BAG: Tarifvertrag kann AÜG-Überlassungsdauer verlängern

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.08.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1353 Aufrufe

In einem Tarifvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass ein Leiharbeitnehmer für bis zu 36 Monate an den Entleiher überlassen werden darf.

Das hat das BAG entschieden.

Nach § 1 Abs. 1b AÜG ist die maximal zulässige Überlassungsdauer bei der Leiharbeit grundsätzlich auf 18 Monate beschränkt. Satz 3 gestattet den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche jedoch, eine abweichende Überlassungshöchstdauer festzulegen. Davon hatten die Tarifvertragsparteien im Streitfall Gebrauch gemacht und die Einsatzdauer auf bis zu 36 Monate verlängert. Gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gerichtete Bedenken hat das BAG zurückgewiesen.

Der Kläger hatte die Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung seines Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 2 TzBfG) mit der Arbeitgeberin gerügt, weil er bereits "zuvor" bei ihr beschäftigt gewesen sei. Die vorhergehende Überlassung durch ein Unternehmen der Zeitarbeitsbranche sei nämlich unwirksam gewesen, weil die maximal zulässige Überlassungsdauer überschritten gewesen sei. Daher habe er bereits in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG), die sachgrundlose Befristung scheitere am Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG ihr stattgegeben. Auf die Revision der beklagten Arbeitgeberin hat das BAG die erstinstanzliche Entscheidung wieder hergestellt.

BAG, Urt. vom 5.4.2023 - 7 AZR 224/22, BeckRS 2023, 18902

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