Freistellung des Betriebsrats von RA-Kosten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.08.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1128 Aufrufe

Die Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Einigungsstellenverfahren setzt keine an ihn adressierte Rechnung voraus.

Und noch ein Beschlussverfahren. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat von Kosten freizustellen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind. 2017 hatte eine Einigungsstelle zur „Dienstplangestaltung“ stattgefunden, in dieser hatte sich der Betriebsrat durch Rechtsanwalt H, geschäftsführender (Mit)Gesellschafter der C Agentur UG (haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, § 5a GmbHG) als Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen. Die Arbeitgeberin verweigert die Kostenübernahme u.a. deshalb, weil die Rechnung nicht von Rechtsanwalt H persönlich, sondern von der „C Agentur UG“ ausgestellt wurde. Sie wendet außerdem ein, die Rechnung sei nicht an den Betriebsrat, sondern sie (die Arbeitgeberin) selbst adressiert gewesen, zudem sei die Forderung verjährt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats, ihn von den Kosten freizustellen, zurückgewiesen. Beschwerde und Rechtsbeschwerde blieben erfolglos. Dafür war jedoch weder die falsche Adressierung der Rechnung noch die Verjährung der Forderung gegenüber dem Betriebsrat maßgeblich, sondern dessen missglückter Antrag: Er hatte nämlich verlangt, „ihn von der Forderung aus der Rechnung des Rechtsanwalts H vom 13. September 2019 iHv. 8.476,47 Euro freizustellen“. Eine solche Forderung gab es aber gar nicht, sondern nur eine solche der C Agentur UG. Dass Rechtsanwalt H deren geschäftsführender Gesellschafter war, ändert nichts an der eigenen Rechtspersönlichkeit der Unternehmergesellschaft und damit deren Gläubigerstellung.

BAG, Beschl. vom 8.3.2023 - 7 ABR 10/22, BeckRS 2023, 17177

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