ArbG Köln: Ein Laptop ist ein mobiler PC

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.08.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1525 Aufrufe

Manchmal erstaunt es ja schon, über welche vermeintlichen Selbstverständlichkeiten gestritten werden kann: Der Betriebsrat hatte in einem Beschlussverfahren durchgesetzt, dass die Arbeitgeberin ihm für die Betriebsratsarbeit einen Laptop zur Verfügung stellt (ArbG Köln 4.11.2021 - 14 BV 208/20, BeckRS 2021, 59555; Beschwerde dagegen erfolglos: LAG Köln 24.6.2022 - 9 TaBV 52/21, BeckRS 2022, 35627). Schon der detaillierte Tenor dieses Beschlusses (u.a.: Tastatur Layout Deutsch, Eingang Wechselstrom mit Stromladekabel, mindestens zwei USB-Schnittstellen) lässt die Verbissenheit des Streits erahnen.

Jetzt geht es in die Zwangsvollstreckung. Warum? Die Arbeitgeberin stellt den Laptop zwar zur Verfügung, will ihn aber im Betriebsratsbüro fest montiert wissen. Nur so könne er gegen Verlust oder Beschädigung gesichert werden. Der Betriebsrat steht - wenig überraschend - auf dem Standpunkt, dass der Laptop sich gerade durch seine Mobilität auszeichne und daher nicht "angeschraubt" werden dürfe.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfüllt. Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PCs, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht.

ArbG Köln, Beschluss vom 10.1.2023 - 14 BV 208/20, Pressemitteilung hier

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