EuGH: Noch immer keine Entscheidung zu Überstundenzuschlägen von Teilzeitbeschäftigten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.08.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1875 Aufrufe

Bei EuGH sind derzeit zwei Vorabentscheidungsersuchen des BAG anhängig, die Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte betreffen. In zahlreichen Tarifverträgen ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer (erst) bei Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen (monatlichen, jährlichen) Arbeitszeit - also derjenigen für Vollzeitbeschäftigte - einen Überstundenzuschlag beanspruchen können. Teilzeitbeschäftigte erhalten daher ihre individuellen Überstunden zunächst nur mit dem normalen Stundenentgelt vergütet; der Zuschlag steht (auch) ihnen erst zu, wenn sie die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten.

Ob dies gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Nr. 1 des Anhangs zur Teilzeit-RL 97/81/EG), mittelbar gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts (Art. 4 RL 2006/54/EG) und damit mittelbar gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) verstößt, ist bislang ungeklärt.

In dem vom 10. Senat des BAG nach Luxemburg überwiesenen Verfahren (BAG 11.11.2020 - 10 AZR 185/20 (A), NZA 2021, 57) liegen schon seit dem 1.12.2022 die Schlussanträge des Generalanwalts vor (ECLI:EU:C:2022:953 im Verfahren C-660/20 - Lufthansa CityLine). Er verneint eine Benachteiligung. Der EuGH hat aber bislang noch kein Urteil gefällt. Dem Vernehmen nach soll das vom 8. Senat später eingereichte, aber umfassende Vorabentscheidungsersuchen (BAG 28.10.2021 - 8 AZR 370/20 (A), NZA 2022, 702; beim EuGH C-184/22 - KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation) vorgezogen werden. In diesem Verfahren stellen sich klarer als in dem anderen die Fragen der mittelbaren Benachteiligung.

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