BAG: Aufrechnung mit Gegenforderung ist keine "Ablehnung" der Hauptforderung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.07.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1568 Aufrufe

Rechnet der Arbeitgeber gegen die Lohnforderung des Arbeitnehmers mit einer Gegenforderung auf, so lehnt er die Lohnforderung nicht i.S. von § 49 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30.3.1992 i.d.F. vom 21.10.2011 ab, mit der Folge, dass die in dieser Tarifnorm verankerte zweimonatige Ausschlussfrist nicht zu laufen beginnt.

Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger macht Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2019 geltend. Der Beklagte hat dem Kläger eine Lohnabrechnung erteilt, gegen den darin nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ausgewiesenen Nettobetrag jedoch mit einem - vom Kläger bestrittenen - Schadensersatzanspruch aufgerechnet. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien (nur) noch darüber, ob der Lohnanspruch wegen verspäteter Geltendmachung verfallen ist.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag Maler- und Lackiererhandwerk Anwendung. Dessen § 49 sieht eine zweistufige Ausschlussfrist vor - schriftliche Geltendmachung, danach Klage. Die zweimonatige Ausschlussfrist für die Klage beginnt, wenn die Gegenpartei den Anspruch "schriftlich ablehnt".

Zur Überzeugung des BAG ist die Aufrechnung mit einer behaupteten Gegenforderung keine Ablehnung der Hauptforderung, sondern im Gegenteil deren grundsätzliche Anerkennung - denn sonst könnte man gegen sie ja nicht aufrechnen.

BAG, Urt. vom 3.5.2023 - 5 AZR 268/22, BeckRS 2023, 18424

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