BAG: Entscheidungsgründe im Verfahren "Entgeltdiskriminierung"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.07.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1381 Aufrufe

Mit Urteil vom 16.2.2023 hat das BAG entschieden: Der Umstand, dass sich die Parteien eines Arbeitsvertrags im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf ein höheres Entgelt verständigen als der Arbeitgeber mit einer Arbeitskraft des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit vereinbart, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung nach § 22 AGG zu widerlegen (siehe hierzu bereits BeckBlog vom 21.2.2023).

Jetzt hat das Gericht die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Darin begründet es ausführlich, warum das bloße Verhandlungsgeschick des männlichen Bewerbers nicht geeignet ist, die Ungleichheit beim Entgelt zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber hatte sowohl der Klägerin als auch - kurz zuvor - einem männlichen Stellenbewerber 3.500 Euro monatlich angeboten. Während die Frau das Angebot annahm, lehnte der Mann es ab und nahm die Stelle erst an, als ihm 4.500 Euro offeriert wurden:

Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg allein darauf berufen, sich mit dem Bewerber P in Ausübung der beiderseitigen Vertragsfreiheit auf ein höheres Entgelt geeinigt zu haben.

Im Schrifttum wird insoweit teilweise vertreten, es sei zulässig, für gleiche oder gleichwertige Arbeit eine höhere Vergütung zu zahlen, wenn sich ein Bewerber im Vorstellungsgespräch besonders gut verkaufe (Bauer/Krieger/Günther AGG und EntgTranspG 5. Aufl. § 3 EntgTranspG Rn. 22; Bauer/Romero NZA 2017, 409, 412). Demgegenüber weisen andere Stimmen in der Literatur darauf hin, dass das Verbot der Entgeltdiskriminierung eine legitime Einschränkung der Vertragsfreiheit darstelle (Däubler/Beck/Zimmer 5. Aufl. § 3 EntgTranspG Rn. 1) und sich der Arbeitgeber gerade nicht darauf berufen könne, er zahle einem anderen Bewerber mehr, weil dieser mehr gefordert habe (Colneric FS Dieterich 1999 S. 45, 54).

Der Umstand, dass sich Arbeitsvertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf ein höheres Entgelt verständigen als der Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit vereinbart, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung zu widerlegen. In einem solchen Fall wird nämlich gerade nicht ausgeschlossen, dass das Geschlecht mitursächlich für die Vereinbarung der höheren Vergütung war. Würde dennoch allein der Umstand der Einigung auf eine höhere Vergütung genügen, könnte der Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer iSv. Art. 157 Abs. 1 AEUV, Art. 4 Abs. 1 der RL 2006/54/EG sowie iSv. § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG auch nicht effektiv umgesetzt werden. Art. 1 Satz 2 Buchst. b der RL 2006/54/EG würde seine praktische Wirksamkeit genommen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der RL 2000/78/EG EuGH 12. Januar 2023 – C-356/21 – [Monteur audiovisuel pour la télévision publique] Rn. 77).

BAG, Urt. vom 16.2.2023 - 8 AZR 450/21, BeckRS 2023, 1866

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