Prozesskostenhilfe für AGG-Entschädigungsklage

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.06.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1338 Aufrufe

1. Zum Vermögen im Sinn des § 115 Abs. 4 ZPO gehören auch Entschädigungszahlungen, die auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG geleistet werden.

2. Der Einsatz von Entschädigungen, die auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG geleistet werden, stellt auch nicht grundsätzlich eine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 SGB XII dar.

Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Kläger macht in einer Vielzahl von Verfahren Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend und hatte damit in der Vergangenheit teilweise Erfolg. Im hiesigen Fall begehrt er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für ein Berufungsverfahren. Das LAG hat den Antrag zurückgewiesen:

Zum Vermögen im Sinn des § 115 Absatz 4 ZPO gehören auch Entschädigungszahlungen, die auf der Grundlage des § 15 Absatz 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) geleistet werden. § 115 Absatz 4 ZPO verweist lediglich auf § 90 SGB XII. Unerheblich ist daher, ob eine Entschädigungszahlung gemäß § 15 Absatz 2 AGG nach § 11a Absatz 2 SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. … Der Kläger hat innerhalb der [gerichtlich gesetzten – CR] Frist angegeben, dass er Entschädigungen in Höhe von insgesamt … Euro erhalten hat. Der Kläger hat aber zum Verbleib dieses Vermögens nicht im Einzelnen vorgetragen. Er beschränkt sich auf den Vortrag, die Entschädigungszahlungen seien aufgebraucht worden, dies ergebe sich aus den Kontoauszügen, er habe Rückstände bei seinen Darlehensgebern oder habe Rechtsanwaltskostenvorschüsse zahlen müssen. Aus den Kontoauszügen ergibt sich bereits lediglich ein Zufluss von Entschädigungszahlungen in Höhe von … Euro. Da dem Kläger aufgegeben wurde, im Einzelnen zu dem Verbleib der Entschädigungen vorzutragen, genügt ein allgemeiner Hinweis auf Kontoauszüge und/oder auf Zahlung von Darlehensrückständen und/oder von Rechtsanwaltskostenvorschüssen zudem nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass und welche konkreten bereits fälligen Verbindlichkeiten der Kläger mit Einsatz der Entschädigungen getilgt haben will. Hierbei ist auch zu beachten, dass eine Partei, die einen Prozess führt, ihre finanziellen Dispositionen so gestalten muss, dass sie ihr vorhandenes Vermögen für die Tragung der Prozesskosten einsetzt. Wird ein Prozess eingeleitet, darf die Partei vorhandenes Vermögen, welches möglicherweise für die Prozesskosten benötigt wird, grundsätzlich nur für unbedingt notwendige Ausgaben verwenden. Unbedingt notwendig sind die Tilgung fälliger Forderungen und alle Ausgaben, die für einen beim Bezug einer Sozialleistung angemessenen Lebensstandard benötigt werden (...).

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 6.12.2022 - 3 Sa 898/22, BeckRS 2022, 47913

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