Bundestag stimmt für Änderung des BtMG: Teil 2 – Erleichterungen für Notfallsanitäter

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 25.06.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|4385 Aufrufe

Neben der Einführung von Drug-Checking-Modellen sind Erleichterungen für Notfallsanitäter bei der Verabreichung von Betäubungsmitteln geplant. So soll ein § 13 Abs. 1b BtMG eingeführt werden, durch den klargestellt wird, dass für die Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Notfallsanitäter betäubungsmittelrechtlich eine Generalabstimmung ausreichend ist, bei der eine verantwortliche ärztliche Person eine standardisierte Verfahrensweise festgelegt hat, in der die ärztliche Verantwortung für die Gabe eines Betäubungsmittels durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter entsprechend den Anforderungen des § 13 Abs. 1 BtMG durch standardisierte Vorgaben (sog. Standard Operating Procedures – SOP) sichergestellt wird. Eine Rücksprache im Einzelfall ist dann nicht mehr erforderlich. Die Gabe von Betäubungsmitteln bleibt dabei auf die Fälle beschränkt, in denen dies zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die Verantwortung für die Entscheidung über die Gabe von Betäubungsmitteln bleibt auf diese Weise ärztlich verantwortet, zugleich erhalten Notfallsanitäter die notwendigen Handlungsspielräume, um eine optimale medikamentöse Versorgung der Patienten in Notfallsituationen ohne Zeitverzug sicherzustellen (BT-Drs. 20/7397, 72 f.).

§ 13 Abs. 1b soll wie folgt lauten:

Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen

1. den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen,

2. Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und

3. Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.

Zum wird folgender § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6b BtMG eingeführt:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

6b. entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,

Damit wird sichergestellt, dass Verstöße gegen die in § 13 Absatz 1b geregelten Voraussetzungen für die Verabreichung von Betäubungsmitteln durch nichtärztliches Personal des Rettungsdienstes strafrechtlich sanktioniert werden (BT-Drs. 20/7397, S. 73).

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