Amphetaminöl – eine Droge, der strafschärfendes Gewicht beigemessen werden kann?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 16.06.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|7607 Aufrufe

Amphetamin nimmt nach Auffassung des BGH auf der Gefährlichkeitsskala nur einen mittleren Platz ein, weshalb die Gefährlichkeit dieses Stoffes keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund begründet.

Gilt dies auch für Amphetaminöl?

Die Antwort in BGH Beschl. v. 19.4.2023 – 2 StR 64/23, BeckRS 2023, 10983: Nein, wie sich aus folgenden Entscheidungsgründen ergibt:

Die in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass „der Angeklagte auch mit Amphetaminöl gehandelt [hat], welches ein mindestens mittelgradiges psychisches Suchtpotential besitzt“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; Urteil vom 1. März 2023 – 2 StR 366/22; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, juris Rn. 9, jew. mwN). Allerdings kann der Senat mit Blick auf die Vielzahl der weiteren strafschärfenden Gesichtspunkte ausschließen, dass die zugemessenen Einzelstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten ohne diesen Gesichtspunkt geringer ausgefallen wären.

Was ist Amphetaminöl?

Amphetaminöl entsteht im Herstellungsprozess als Zwischenprodukt in Form von flüssiger, nicht konsumfähiger Amphetaminbase. Um aus flüssiger Amphetaminbase konsumfähiges Amphetaminpulver (=Amphetaminsulfat) zu gewinnen, wird die Amphetaminbase durch Zugabe von Schwefelsäure und Methanol kristallisiert und anschließend getrocknet.

Seit einiger Zeit ist festzustellen, dass Ampethamin vermehrt in Form des flüssigen Amphetaminöls aus den Niederlanden nach Deutschland geschmuggelt wird, um das Amphetamin in Wasser- oder Vodkaflaschen als harmlose Getränke zu tarnen. In Umwandlungslaboren in Deutschland wird das Amphetaminöl sodann in Amphetaminsulfat umgewandelt (siehe nur BKA, Rauschgiftkriminalität Bundeslagebild 2021, 9).

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