ArbG Berlin: Axel Springer Verlag / Reichelt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.06.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1301 Aufrufe

Viereinhalb Jahre lang, von 2017 bis Oktober 2021, war Julian Reichelt Chefredakteur der im Axel Springer Verlag erscheinenden Bild-Zeitung. Die Trennung erfolgte medienwirksam (hier die seinerzeitige Mitteilung des Verlags). Die Parteien haben einen Abwicklungsvertrag abgeschlossen, in dem der Verlag eine Abfindung, Herr Reichelt im Gegenzug bei Meidung einer Vertragsstrafe u.a. Geheimhaltung, Herausgabe von Gegenständen und von Dateien zugesagt hat.

Jetzt streiten die Parteien beim ArbG Berlin um die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag. 

Der Verlag hat Zahlungsklage erhoben und begehrt die Rückzahlung der vereinbarten Abfindung sowie die Zahlung von Vertragsstrafen wegen behaupteter Verstöße von Herrn Reichelt gegen Verpflichtungen aus dem Abwicklungsvertrag. Die Axel Springer SE wirft Reichelt vor, die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gebrochen zu haben, indem er der Berliner Zeitung geheim zu haltende Informationen übermittelt habe. Der ehemalige Chefredakteur tritt dem Vorwurf entgegen:

Bei den der Berliner Zeitung angebotenen Informationen handele es sich um private Chats, zu deren Aufbewahrung und sogar Veröffentlichung er von maßgeblichen Vertretern des Springer-Verlags ausdrücklich aufgefordert worden sei. Bezüglich dieser Chats bestehe keine Geheimhaltungsverpflichtung und liege entsprechend kein Verstoß vor.

Im Gegenzug hat Herr Reichelt Widerklage erhoben. Er begehrt auf der Grundlage der DSGVO Auskunft über bestimmte ihn betreffende gespeicherte Daten aus dem intern geführten Compliance-Verfahren sowie Schadensersatz. Diese Widerklage hält der Verlag für unbegründet. Die Auskünfte aus dem Compliance-Verfahren beträfen auch Daten Dritter, deren Offenlegung der Widerkläger nicht beanspruchen könne.

Das ArbG Berlin hat am 9.6.2023 eine gütliche Einigung der Parteien versucht. Der Gütetermin blieb erfolglos. Mündliche Verhandlung vor der Kammer ist für November 2023 anberaumt worden.

ArbG Berlin, 56 Ca 4513/23, Pressemitteilung hier

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