Konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.04.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1510 Aufrufe

Die Frage, ob ein konkludenter Antrag auf Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf einen Mehrvergleich vorliegt, hat das LAG Hamm in Beschluss vom 13.3.2023 – 14 Ta 35/23 beschäftigt. Das Gericht stellte sich auf den zutreffenden und auch anwaltsfreundlichen Standpunkt, dass zwar nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich ist, dieser aber auch von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, konkludent gestellt werden könne, wobei ein solcher konkludenter Antrag regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 VI ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden könne. Der Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten habe, zu unterstellen, sie wolle für die dadurch verursachten zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten keine Prozesskostenhilfe erhalten, obwohl sie bedürftig sei, sei fernliegend.

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