Keine Begrenzung auf den Quartalsverdienst bei beamtenrechtlichen geprägten Arbeitsverhältnis

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.04.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1415 Aufrufe

Das LAG Hamm hat sich im Beschluss vom 13.3.2023 – 8 Ta 275/22  - mit dem Gebührenstreitwert bei einem beamtenrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis befasst und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, wenn sich ein Arbeitnehmer, der als Lehrer an einer privaten Ersatzschule in einem beamtenrechtlich ausgestalteten Planstelleninhaberverhältnis zu deren Träger steht, gegen seine auf Dienstunfähigkeit gestützte vorzeitige Versetzung den Ruhestand wendet, sich der Gebührenstreitwert mangels der von § 42 II 1 GKG vorausgesetzten besonderen Schutzbedürftigkeit nicht nach dem Vierteljahresverdienst, sondern in Anlehnung an die für die beamtenrechtliche Streitigkeiten geltenden Maßstäbe des § 52 VI GKG bemisst. Im konkreten Fall wurde der Streitwert von 32.197,32 EUR auf 99.628,05 EUR erhöht. Interessant ist auch, dass das LAG Hamm zur Begründung seiner Entscheidung sich auch auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bezog.

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