Nur mit Schrittgeschwindigkeit am Müllwagen vorbei? Nein - 13 km/h können auch ok sein! Und auch der Müllwerker muss aufpassen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.03.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1576 Aufrufe

Etwas Verkehrszivilrecht. Es geht um einen Unfall beim Passieren eines Müllwagens. Schön wäre es, wenn hier stets Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Ist aber nicht unbedingt nötig. Hier nur die Leitsätze:

 

1. Beim Vorbeifahren an Müllfahrzeugen im Einsatz muss nicht stets oder in der Regel Schrittgeschwindigkeit oder ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten werden (a.A. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 1 U 117/17, juris); maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, u.a. die örtlichen Gegebenheiten und etwaige Wahrnehmungen des Fahrzeugführers. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 13 km/h kann ausreichend sein.

 2. Die Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO begründet keine Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Ein Müllwerker, der auf der Fahrbahn einen großen, schweren Müllrollcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorschiebt, ohne auf den Verkehr zu achten, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO.

OLG Celle Urt. v. 15.2.2023 – 14 U 111/22, BeckRS 2023, 1784

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