Pflegezeit in Kleinbetrieben

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.02.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1424 Aufrufe

Im Zuge der Umsetzung der RL 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20.6.2019 hat der Gesetzgeber kurz vor Ende vergangenen Jahres das PflegeZG und das FPfZG novelliert (Gesetz vom 19.12.2022, BGBl. I S. 2510). Nunmehr können auch Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung nach dem PflegeZG, Beschäftigte in Unternehmen mit bis zu 25 Arbeitnehmern eine Familienpflegezeit nach dem FPfZG beantragen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG). Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten.

Entspricht er dem Antrag, besteht während der Freistellung besonderer Kündigungsschutz, § 5 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG. Lehnt er den Antrag ab, so muss er dies im Interesse der Transparenz für den Arbeitnehmer begründen. Eine unterbliebene Antwort oder eine nicht sachlich begründete Ablehnung führen jedoch – anders als beispielsweise nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG – nicht zu einer Zustimmungsfiktion (BT-Drucks. 20/3447, 18). Anders als in Unternehmen, die den Schwellenwerte von 15 bzw. 25 Arbeitnehmern überschreiten, besteht ein Rechtsanspruch auf Pflege- bzw. Familienpflegezeit nicht.

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