Kopftuchverbot für Lehrerinnen: Berlin scheitert mit Verfassungsbeschwerde

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.02.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1925 Aufrufe

Das Land Berlin darf Lehrerinnen nicht pauschal das Tragen von Kopftüchern verbieten. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde des Landes Berlin gegen ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Das sei bereits am 17. Januar geschehen, teilte ein Sprecher des Karlsruher Gerichts am Mittwochabend mit. Das Aktenzeichen ist nicht bekannt. Nähere Einzelheiten lassen sich einem Bericht der taz entnehmen:

Im konkreten Fall geht es immer noch um die muslimische Informatikerin, die sich 2017 als Quereinsteigerin für eine Stelle als Lehrerin beworben hatte. Sie wurde nicht eingestellt, weil sie nicht bereit war, im Unterricht ihr Kopftuch abzulegen. Das Land berief sich auf das Berliner Neutralitätsgesetz von 2005. Es untersagt Lehrkräften und anderen Pädagogen an öffentlichen Berliner Schulen das Tragen religiöser Symbole im Dienst. Das kann ein Kopftuch sein, aber auch ein Kreuz oder eine Kippa.

Im August 2020 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) der abgelehnten Muslimin 5.159,88 Euro Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen. Das Land könne sich mit der Ablehnung nicht auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen, denn dieses müsse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgelegt werden. Danach kann eine kopftuchtragende Lehrerin nicht generell abgelehnt werden, sondern nur wenn das Kopftuch zu einer „konkreten Gefahr“ für den Schulfrieden führt.

Gegen das BAG-Urteil erhob die damalige Schulsenatorin Sandra Scheeres (SPD) im Namen des Landes Berlin 2021 eine Verfassungsbeschwerde. Eigentlich kann sich das Land nicht auf Grundrechte berufen, die ja Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat sind. Allerdings kann sich auch der Staat auf die Justizgrundrechte berufen. Im konkreten Fall machte die Schulsenatorin geltend, das BAG habe das Recht des Landes auf „rechtliches Gehör“ verletzt und ihm den „gesetzlichen Richter“ vorenthalten. Das Land kritisierte vor allem, dass das BAG eine Vorlage des Falles zum EuGH verweigerte, obwohl das Land in der mündlichen Verhandlung eine ganz neue europarechtliche Argumentation vorbrachte. Danach stütze man das Neutralitätsgesetz auch auf das „Wohl des Kindes“, das in der EU-Grundrechtecharta verankert ist.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin abgelehnt. Es handelt sich um eine Kammerentscheidung, die ohne Begründung ergangen ist.

Was nun aus dem Neutralitätsgesetz wird, wird sich wohl erst nach der demnächst anstehenden Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhauses entscheiden.

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