Einigungsgebühr auch in Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.01.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1261 Aufrufe

Das OLG Brandenburg hat sich im Beschluss vom 5.1.2023 – 13 WF 143/22 mit ausführlicher und zutreffender Begründung der Auffassung angeschlossen, dass auch in Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB eine Einigungsgebühr anfällt, wenn der Verfahrensbevollmächtigte eines Elternteils am Zustandekommen einer Vereinbarung mitwirkt und durch die Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder die Entscheidung der Vereinbarung folgt. Darauf, dass der Verfahrensgegenstand in Kindesschutzverfahren der Disposition der Beteiligten entzogen sei, komme es nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der seit 1.9.2009 geltenden Regelungen VV 1000 und 1003 RVG und dem hierdurch zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht maßgeblich an. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell für Verfahren nach Maßgabe von § 1666 BGB das Entstehen einer Einigungsgebühr ausschließen wollte, würden sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderung ergeben.

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