Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt ab 1.10.2022

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 14.09.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2811 Aufrufe

Die Bundesregierung rechnet für den kommenden Herbst und Winter mit erneut steigenden Infektionszahlen. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll dazu beitragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Infektion am Arbeitsplatz zu schützen und damit auch ihr Risiko senken, an Long-Covid zu erkranken. Die Neufassung soll vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.

Mit der neuen Verordnung werden die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber unter anderem das Angebot an Beschäftigte prüfen, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Außerdem müssen sie prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen,
  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice,
  • eine Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen,
  • Testangebote für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten.
  • Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.

 

Die Kernvorschrift der neuen Verordnung, § 2, hat folgenden Wortlaut:

㤠2 Betriebliches Hygienekonzept

(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.

Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden

Maßnahmen zu prüfen:

1. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,

2. die Sicherstellung der Handhygiene,

3. die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,

4. das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,

5. die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,

6. das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,

7. das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen. Diese Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt und auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein.

(3) Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, sind von den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen.

(4) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.“

(Quelle: BMAS)

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