Teilung der Verfahrenskosten bei Uneinigkeit der Kindeseltern über die Impfung des gemeinsamen Kindes gegen Covid-19

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.03.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1859 Aufrufe

Das OLG Bremen hat im Beschluss vom 9.2.2022 – 5 UF 5/22 die salomonische Entscheidung getroffen, dass, wenn das Familiengericht wegen Uneinigkeit der Kindeseltern einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über die Impfung des gemeinsamen Kindes gegen Covid-19 allein übertragen muss, es regelmäßig der Billigkeit entspricht, dass die Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Ein Fall des § 81 II FamFG, in dem das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen solle, liege nicht vor, insbesondere habe die Kindesmutter nicht im Sinne der Nr. 1 dieser Vorschrift durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben. Grobes Verschulden in diesem Sinne verlange Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße und der Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten müsse. Davon könne nach dem OLG Bremen keine Rede sein, wenn ein Elternteil anders als der andere Elternteil einer Impfung des gemeinsamen zwölf Jahre alten Kindes gegen Covid-19 unter anderem mit der Begründung, dass noch keine Langzeitstudien zu den Nebenfolgen einer solchen Impfung vorliegen, ablehnend gegenübersteht.

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