Welche Kosten sind bei einem außergerichtlichen Vergleich erstattungsfähig?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.09.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3858 Aufrufe

Das OLG Hamm hat sich im Beschluss vom 6.8.2021 – 25 W 103/21 mit der Frage befasst, welche Kosten beim außergerichtlichen Vergleich erstattungsfähig sind. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass zu den Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs regelmäßig nur die Einigungsgebühr zählt. Diese Kosten fielen nur dann unter die gegebenenfalls zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart hätten, andernfalls gelte § 98 Satz 1 ZPO. Etwas anderes gilt nach dem OLG Hamm für die in diesem Zusammenhang entstandene Terminsgebühr aufgrund außergerichtlicher Erledigungsbesprechung. Diese sei in der Regel den Prozessskosten zuzuordnen. 

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