Gesamtbeendigung erforderlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.09.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1199 Aufrufe

In dem dem Beschluss des OLG Hamburg vom 27.7.2021 - 12 WF 88/21 zugrunde liegenden Unterhaltsverfahren hatten sich die Parteien geeinigt, allerdings nicht auch über die Kosten. Nach langwierigen Vergleichsverhandlungen war eine Verständigung über die Kosten nicht mehr möglich, sodass hierüber keine Einigung getroffen wurde um den ausgehandelten Vergleich nicht zu gefährden. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigte das Amtsgericht drei Gerichtsgebühren für das Verfahren. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG Hamburg unterstrich, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren gemäß KV 1221 Nr. 3 FamGKG nur stattfindet, wenn das gesamte Verfahren einschließlich der Regelung der Kosten durch Vergleich beendet worden ist, eine Ermäßigung unterbleibe auch dann, wenn die Endentscheidung nicht begründet wird oder die Parteien auf eine Begründung verzichtet haben.

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