BAG zur Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung auf die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 27.03.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|2068 Aufrufe

Angesichts der hohen Zahl von Arbeitnehmern und insbesondere Arbeitnehmerinnen, die in Teilzeit beschäftigt sind, kommt Urteilen zur Rechtsstellung von Teilzeitbeschäftigten eine große praktische Bedeutung zu. Sehr häufig geht es um die Frage, ob Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden und ob ggf. eine solche Benachteiligung gerechtfertigt sein kann. Maßstab ist hier § 4 Abs. 1 TzBfG, der in Umsetzung einer entsprechenden Bestimmung in der Teilzeit-Richtlinie ein Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter statuiert. In einem jetzt entschiedenen Fall, nimmt das BAG (Urteil vom 23. März 2021 - 3 AZR 24/20, PM Nr. 5/21) zu dem finanziell besonders relevanten Bereich der betrieblichen Altersversorgung Stellung:

Die Klägerin in diesem Verfahren war annähernd 40 Jahre bei der beklagten Arbeitgeberin überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage einer im Betrieb geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375,00 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt.

Das BAG hält die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads für wirksam. Die Klägerin werde nicht iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet worden sei. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, sei sie nicht vergleichbar. Auch könne sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt werde, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt werde. Sie erhalte vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspräche. Das sei zulässig.

Das Urteil besagt also: Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Bei solchen Fallgestaltungen kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls und die in der jeweiligen Regelung vorgesehene Berechnungsformel an. Einen generellen Freibrief für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten stellt das Urteil keineswegs aus.

 

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