LAG Düsseldorf zur Kündigung wegen schwerer rassistischer und beleidigender Äußerungen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.03.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht1|2009 Aufrufe

Rassistische Beleidigungen unter Arbeitnehmern sind nicht hinnehmbar und bedürfen einer klaren Antwort seitens des Arbeitgebers. Vielfach wird diese Antwort in einer fristlosen Kündigung bestehen. So hatte das LAG Köln (BeckRS 2019, 24767) vor kurzem zu Recht die rassistische Herabsetzung eines dunkelhäutigen Arbeitskollegen mit den Worten „Ugah Ugah“ als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung angesehen. Eine Verfassungsbeschwerde hiergegen hat keinen Erfolg (BVerfG NZA 2020, 1704) Es ist zu begrüßen, wenn die Arbeitsgerichte hier ein klares Stoppschild aufstellen und die Kündigungsrelevanz solchen Verhaltens verdeutlichen. Auf dieser Linie liegt auch eine neuere Entscheidung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.12.2020 - 5 Sa 231/20, PM 7/21).

Hier lag der Sachverhalt wie folgt: Der Kläger war seit dem 1.9.1981 als Facharbeiter bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt. Der 55jährige verheiratete Kläger, der drei Kinder hat, ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes am 26.10.2019 zum 31.05.2020. Sie wirft dem Kläger schwere rassistische und beleidigende Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Fremdfirmenmitarbeitern vor. Der Kläger hat diese Äußerungen bestritten und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung gerügt. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger sich am 08.01.2019 auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert hat: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Diese hatten sich deshalb nicht bereits vorher beschwert, weil der Kläger sich als unantastbar geriert hatte, als jemand, dem man „nichts könne“, weil er einen Behindertenausweis habe und unkündbar sei.

Das LAG Düsseldorf hält die Kündigung aufgrund dieser Äußerungen für sozial gerechtfertigt. Sowohl die Bezeichnung als „Ölaugen“ als auch die Bezeichnung als „Nigger“ oder „Untertanen“ seien nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen. Dies gipfelte - so das LAG - dann in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Klägers vom 8.1.2019. Diese Bemerkung reduziere die türkischen Arbeitskollegen auf lebensunwerte Wesen und stellt einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens war der Beklagten eine vorherige Abmahnung unzumutbar. Die Interessenabwägung fiel trotz des hohen sozialen Besitzstandes und den eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus. Allein der Vorfall vom 8.1.2019 zeige für sich betrachtet bereits eine derart menschenverachtende Einstellung des Klägers gegenüber den türkischstämmigen Beschäftigten, die es der Beklagten nicht zumutbar mache, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Dies gälte insbesondere auch deswegen, weil der Kläger vor seinen Äußerungen zur „Gaskammer“ in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden sei. Die Äußerung sei vielmehr als Antwort auf die völlig unverfängliche Frage des Kollegen gefallen, was der Kläger denn zu Weihnachten bekommen habe. Das LAG hat weiter berücksichtigt, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern der Kläger bereits zuvor andere Mitarbeiter wiederholt erheblich beleidigt und zusätzlich seinen sozialen Besitzstand dazu ausgenutzt hat, sich als unangreifbar darzustellen.

Insgesamt betrachtet handelt es sich um einen (erschreckend) klaren Fall. Das LAG hat die Revision demgemäß nicht zugelassen.

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1 Kommentar

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Insgesamt betrachtet handelt es sich um einen (erschreckend) klaren Fall.

So "erschreckend klar" scheinen derart rassistische Ausfälle im Arbeitsleben und auch sonst leider nicht zu sein, wenn sich bekanntlich sogar ein bestbeleumundeter und anerkannter Jurist wie Rüdiger Zuck dazu hergibt. Was will man da von einem einfachen Arbeiter erwarten?

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