Betriebsratswahl beim Lieferdienst "L."

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.10.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2348 Aufrufe

Manch junges Unternehmen tut sich schwer mit der Vorstellung, dass seine Mitarbeiter einen Betriebsrat gründen möchten. Vor einigen Wochen berichtete die Presse über die Onlinebank N26, bei der das Management ernsthaft behauptet, die Etablierung eines Betriebsrats verstoße "gegen fast alle Werte, an die wir bei N26 glauben" (hier auf ZeitOnline). Man darf schon staunen, dass die Beachtung der geltenden Rechtsordnung (neudeutsch "Compliance") nicht zu den Werten einer Bank gehören soll.

Ähnlich geringe Begeisterung löste die beabsichtigte Betriebsratswahl beim Lieferdienst "L." aus, über den man in Restaurants Essen bestellen kann und nach Hause geliefert bekommt (hier auf taz.de). Immerhin argumentierte das Unternehmen nicht mit seinen "Werten", sondern juristisch: Bei der organisatorischen Einheit, für die der Wahlvorstand gebildet werden solle, handele es sich nicht um einen einheitlichen Betrieb, sondern um zwei verschiedene. Deshalb sei die beabsichtigte Wahl nichtig. Das Unternehmen sei daher auch nicht verpflichtet, dem Wahlvorstand die Namensliste der Mitarbeiter herauszugeben. Das hat das LAG Köln anders gesehen:

Werden die Kundenkontakte von Fahrradkurieren einheitlich über eine App gesteuert, so verkennt der bei der Anforderung einer Namensliste einen einheitlichen Betrieb annehmende Wahlvorstand auch dann nicht offensichtlich den Betriebsbegriff, wenn die Kuriere ursprünglich zwei konkurrierenden Unternehmen angehörten, wenn sie weiterhin von zwei unterschiedlichen HR-Managern betreut werden, das eine Unternehmen aber von dem anderen im Rahmen eines Aufspaltungs- und Übernahmevertrages übernommen worden ist.

LAG Köln, Beschl. vom 22.1.2020 - 6 TaBVGa 4/19, BeckRS 2020, 10708

Unter einigen weiteren Scharmützeln (hier auf Business Insider) hat die Betriebsratswahl inzwischen stattgefunden.

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