Corona und Strafprozess – Zum Einsatz von Videotechnik im Strafverfahren

von Markus Meißner, veröffentlicht am 10.05.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrechtCorona|10434 Aufrufe

Eine Vielzahl bereits anberaumter Hauptverhandlungstermine wurde mit Blick auf die Corona-Pandemie wieder abgesetzt. Von Neuterminierungen wurde vorsorglich Abstand genommen. Bereits laufende Hauptverhandlungen wurden entweder ausgesetzt oder aber – nach Einführung des § 10 EGStPO[1] – großzügig für zum Teile mehrere Wochen unterbrochen. Wie überall läuft der Betrieb auch in der Strafjustiz langsam wieder an. Diese sieht sich nunmehr mit einer „Bugwelle an Verfahren“ konfrontiert, „die wir jetzt vor uns herschieben“, so Andrea Titz, Vorsitzende des Bayerischen Richtervereins und Vizepräsidentin des Landgerichts Traunstein.[2]

 

Verfahrensförderung vs. Gesundheitsschutz

Die Herausforderung liegt angesichts des zum Schutz der Gesundheit unverändert geforderten Mindestabstands von 1,5 Metern einerseits und einer nicht ausreichenden Anzahl „großer“ Sitzungssäle andererseits auf der Hand. Gerade in Umfangsverfahren mit einer Vielzahl an Verfahrensbeteiligten führt dies aktuell bei Strafgerichten in ganz Deutschland dazu, dass sich sowohl die Gerichtsverwaltung als auch der einzelne Richter Gedanken machen müssen, wie sich insbesondere in Haftsachen die mit Zeitablauf zunehmenden Anforderungen an eine Verfahrensförderung[3] und der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten in Einklang bringen lassen. Diskutiert werden in diesem Zusammenhang verschiedenste Vorschläge – von baulichen Veränderungen in den Sitzungssälen (Plexiglas-Schutzwände) über eine generelle „Maskenpflicht“ im Gerichtsgebäude (Sitzungssaal) bis zu einer Entzerrung des Justizbetriebs dadurch, dass mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten auch Samstage als Sitzungstage genutzt werden.

 

Ein weiterer Vorschlag – Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung per Video

Vom Bayerischen Justizminister Georg Eisenreich kam vergangene Woche nunmehr der Vorschlag, auch in Strafprozessen vermehrt auf Videotechnik zurückzugreifen. Konkret hatte der Minister hierbei die Einvernahme von Zeugen im Blick.[4]

„Wenn Zeugen wegen Quarantänemaßnahmen, Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder Reisebeschränkungen nicht im Gerichtssaal erscheinen können, sollten sie in der Hauptverhandlung per Video vernommen werden können.“

Bayern plane derzeit, so Eisenreich, seine Justiz flächendeckend mit „Videotechnik für Verhandlungen, Vernehmungen und Anhörungen“ auszustatten.[5]

 

Lernen vom Zivilprozess …

Anders als in Strafverfahren, wo aktuell insbesondere die Grundsätze der Unmittelbarkeit sowie der Anwesenheitspflicht der Prozessparteien herrscht, sieht § 128a ZPO bereits seit dem Jahre 2013 die Möglichkeit vor, Verhandlungen im Wege der Bild – und Tonübertragung durchzuführen. Die einschlägige Vorschrift des § 128a ZPO lautet wie folgt:

„(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.“

Im Gerichtssaal befindet sich in einem solchen Fall lediglich noch der oder die Richter(in) sowie die Zuschauer, während Parteien, Prozessverteter und sonstige Beteiligte per Video „zugeschaltet“ werden. Im Gerichtsalltag wir diese Möglichkeit bislang lediglich in Ausnahmefällen eingesetzt, was seinen Grund nicht zuletzt auch in der oftmals fehlenden Konferenztechnik an den Gerichten hat.

 

Das gespaltene Verhältnis der Justiz zur Digitalisierung

Unterstützung erfährt der Bayerische Justizminister Georg Eisenreich bei seinen Plänen von Seiten der Justiz. So konstatiert auch Sven Rebehn, der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes, die Ausnahmesituation der Pandemie habe „ein Schlaglicht auf Lücken bei der IT-Ausstattung der Gerichte geworfen“. Man solle „die Coronakrise zum Anlass für einen Digitalisierungsschub in der Justiz nehmen“.[6]

Die Anwaltschaft wird diese Forderung nach einer besseren technischen Ausstattung der Gerichte mit Interesse zu Kenntnis nehmen. So war es insbesondere die seit vielen Jahren geführte Diskussion um die akustische bzw. audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung, die den Eindruck vermitteln konnte, dass die Justiz selbst dem Einsatz technischer Mittel im Strafverfahren jedenfalls nicht grundsätzlich positiv gegenüberzustehen scheint.

Nach wie vor wird in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht kein Inhaltsprotokoll geführt, werden Aussagen von Zeugen und Sachverständigen nicht dokumentiert. Im Hinblick auf die Dokumentation im Strafverfahren gehört Deutschland zu den Schlusslichern unter den EU-Staaten.

Vor diesem Hintergrund wird von den Anwaltsverbänden bereits seit vielen Jahren die akustische oder audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung gefordert.[7] Hierdurch würde, wie der Vorsitzende des Ausschusses Strafrecht im Deutschen Anwalt Verein (DAV) , Rechtsanwalt Dr. Rainer Spatschek, in einem Statement vom 26.06.2019 zutreffend ausführte, der Prozess der Wahrheitsfindung nicht nur transparenter, sondern auch für das Gericht einfacher, da etwa die Übereinstimmung von Zeugenaussagen leichter überprüfbar wären. Richterinnen und Richter könnten sich generell besser aufs Zuhören konzentrieren. Auch Rechtsfehler würden leichter ersichtlich und nachweisbar. All dies dient unstreitig der Wahrheitsfindung.[8]

Wer meint, dass sich auch die Justiz angesichts dieser unstreitigen Vorteile einer Dokumentation der Hauptverhandlung mit technischen Mitteln uneingeschränkt aufgeschlossen gegenüber zeigt, wird schnell eines besseren belehrt.

So sprach sich der frühere Präsident des Deutschen Richterbundes (DRB), Jens Gnisa, noch im vergangenen Jahr explizit gegen den Einsatz technischer Mittel zur Dokumentation der Hauptverhandlung aus.[9]

„Aus Sicht der Richterschaft würde die audiovisuelle Dokumentation das Wesen der Hauptverhandlung verändern, da die erkennenden Richter nunmehr im Wesentlichen damit beschäftigt wären, „Filme zu gucken“, anstatt sich ein Bild von den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen zu machen. In der Hauptverhandlung erfolge dann nur noch eine Kontrolle dessen, was Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren täten. Eine solche Kulturänderung lehne er ab; die Hauptverhandlung solle Kern des Strafverfahrens bleiben. Er glaube nicht, dass die zu erwartende mehrfache Beweiserhebung, bestehend aus Vernehmung des Zeugen, Betrachtung des Videomaterials und anschließenden Vorhalt desselben zu weniger Fehlern bei der Beweiswürdigung führen würde.“

Auch dessen Vorgänger als Präsident des DRB, Christoph Frank, lehnte bereits im Jahre 2015 die Idee, die erstinstanzliche Verhandlung beim Landgericht künftig per Video zu dokumentieren, entschieden ab und warnte in diesem Zusammenhang vor einem „Paradigmenwechsel im deutschen Strafprozess“.[10]

 

Der Blick ins Nachbarland Österreich

Dass man bei den Gedanken über einen erweiterten Einsatz von Videotechnik im Strafverfahren nicht bei der Einvernahme von Zeugen stehen bleiben muss, zeigt ein Blick über die Grenze nach Österreich. Dort wurden unter der Justizministerin Alma Zadic (Grüne) im Zuge der Corona-Pandemie im Schnelldurchgang die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sich in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht mehr zwingend persönlich anwesend sein müssen, sondern auch per Videoübertragung aus der Haftanstalt in den Verhandlungssaal „zugeschaltet“ werden können. Während diese Möglichkeit zunächst ausschließlich für mündliche Haftprüfungstermine gelten sollte (sog. Haftverhandlungen gem. § 176 Ö-StPO), erfolgte nur kurz darauf die Ausweitung auch auf „normale“ Hauptverhandlungen.

Eine Hauptverhandlung ohne den, um den es im Strafverfahren geht?

Die einschlägige Vorschrift der österreichischen StPO lautet wie folgt:

§ 153 Abs. 4 Ö-StPO:

„Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen, so ist die unmittelbare Vernehmung am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder sonst aus besonderen Gründen erforderlich ist, den Zeugen oder Beschuldigten vor die zuständige Staatsanwaltschaft oder vor das zuständige Gericht zu laden.“

Auf diese Vorschrift wird nunmehr in § 4 der am 23.03.2020 erlassenen 113. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, ausdrücklich verwiesen [Anm.: Hervorhebung durch den Verfasser]:[11]

„In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3 [Anm.: Vorführung nach vorläufiger Festnahme sowie Haftverhandlung], § 239 letzter Satz [Anm.: Hauptverhandlung] und § 286 Abs. 1a StPO [Anm.: Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden] ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (§ 153 Abs. 4 StPO). Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Anhaltung in jenen Fällen auch ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen, in denen im Einzelfall eine Vernehmung gemäß § 153 Abs. 4 StPO nicht durchführbar ist.“

Nur einen Tag später, am 24.03.2020, wurde mit einer erneuten Verordnung der Bundesministerin für Justiz die ursprüngliche „Ist-Vorschrift“ – wohl mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit – in eine „Kann-Vorschrift“ umgewandelt und damit die Möglichkeit, ohne physische Anwesenheit des inhaftierten Angeklagten zu verhandeln, in das Ermessen des jeweiligen Richters gestellt.[12]

Dass eine derartige Regelung die elementaren Rechte auf ein faires Verfahren und auf effektive Verteidigung, wie sie auch in Art. 6 EMRK verbürgt sind, berührt, liegt auf der Hand. Wie soll die vertrauliche Kommunikation des Verteidigers mit seinem Mandanten in der Hauptverhandlung aussehen, etwa die Abstimmung, ob und ggfs. welche weiteren Fragen an einen Zeugen zu richten sind, ob prozessuale Erklärungen zu einem Beweismittel abgegeben werden. Auch insoweit hat man sich im österreichischen Justizministerium offensichtlich Gedanken gemacht. So wird darauf verwiesen, dass es bei einer Zuschaltung des Angeklagten die Möglichkeit geben solle, dass dieser sich unbeobachtet mit dem Verteidiger unterhält – indem er eine Pause beantragt und mit dem Anwalt telefoniert. Schließlich wolle man „grundrechtskonform agieren“, so die österreichische Justizministerin Alma Zadic gegenüber den Niederösterreichischen Nachrichten (NÖN).[13]

Von österreichischen Strafverteidigerkolleginnen und -kollegen hört man, dass jedenfalls für den Bereich der Hauptverhandlung die neue gesetzliche Möglichkeit von der Richterschaft aktuell so gut wie nicht angewandt wird. Ein Grund hierfür mag ein gewisses natürliches Unbehagen sowie die Sorge vor einer Aufhebung des Urteils durch den Obersten Gerichtshof in Wien sein.

 

Die aktuelle Rechtslage in Deutschland

Einigkeit besteht wohl darin, dass ein verstärkter Einsatz von Videotechnik auch im Strafverfahren in Deutschland nicht möglich wäre, ohne davor die Strafprozessordnung zu ändern.

So ergibt sich aus § 230 Abs. 1 StPO das Recht und die Pflicht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung physisch anwesend zu sein. Dies soll ihm rechtliches Gehör und dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der Person des Angeklagten sichern. Lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen ist es dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ganz (§§ 232, 233, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2 , 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 S. 1, 412 StPO) oder zeitweise (§§ 231 Abs. 2, 231a, 231b, 231c, 247 StPO) ohne den Angeklagten zu verhandeln.[14]

Auch in Bezug auf den Zeugen verlangt der in § 250 StPO normierte Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen verschafft. Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsprinzip gelten im beschleunigten Verfahren (§ 420 Abs. 1 StPO) und im Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl (§ 411 Absatz 2 S. 2 StPO, § 420 Absatz 1 StPO). Darüber hinaus kann mit Zustimmung der Beteiligten nach § 251 Absatz 1 Nr. 1 StPO, § 251 Absatz 2 Nr. 3 StPO § 255a Abs. 1 StPO vom Unmittelbarkeitsgrundsatz abgewichen werden.[15]

 

Ein Fazit

Auch der Strafprozess wird sich dauerhaft vor einer „Digitalisierung“ nicht vollständig verschließen können. Die „Verlockung“ des verstärkten Einsatzes von Videotechnik auch im Strafverfahren aus Sicht der Justiz liegt dabei auf der Hand. Strafprozesse ließen sich aller Voraussicht nach schneller und – mit Blick etwa auf eingesparte Reisekosten für Zeugen – in einzelnen Fällen sicherlich auch „kostengünstiger“ erledigen. Noch wichtiger erscheint es jedoch, dass eine Nutzung der heute zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel auch dem eigentlichen Ziel des Strafverfahrens, der Erforschung der materiellen Wahrheit, dienen kann, in dem zum Beispiel durch die akustische oder audiovisuelle Aufzeichnung der Hauptverhandlung die Objektivität, Nachvollziehbarkeit und Transparenz im Strafprozess verbessert wird.

Geht es um die "Aufweichung" der Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Öffentlichkeit muss sich jede Änderung der Strafprozessordnung jedoch an dem strengen Maßstab messen lassen, was diese für die Verteidigungsrechte des Beschuldigten bedeutet.

Vor diesem Hintergrund kann der Vorsitzenden des Bayerischen Richtervereins und Vizepräsidentin des Landgerichts Traunstein, Andrea Titz, zugestimmt werden, wenn diese darauf hinweist, dass in Videoverhandlungen „kein Allheilmittel“ zu sehen sei und weiter ausführt:[16]

„Unabhängig von der Frage, was derzeit gesetzlich überhaupt zulässig ist, leben viele Verfahren nun einmal davon, dass sich der Richter im Sitzungssaal einen persönlichen Eindruck von den Verfahrensbeteiligten und Zeugen macht.“

Und auch der Bayerische Justizminister mag in diesem Zusammenhang an seine erst ein Jahr zurückliegende Aussage erinnert werden, wonach es „auch die modernste Technik“ nicht vermag, „die vielschichtigen Vorgänge einer Gerichtsverhandlung authentisch zu erfassen.“[17]

Das Strafrecht ist einer der sensibelsten Gradmesser unserer rechtstaatlichen Kultur. Eine Krisensituation wie aktuell die Corona-Pandemie ist nicht der richtige Zeitpunkt, auf die schnelle an „Stellschrauben“ zu drehen. Deshalb:

Keine Corona-Experimente im Strafverfahrensrecht!

 

[1] Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569), in Kraft getreten am 28.03.2020

[2] https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/wegen-corona-gerichte-setzen-auf-vid...

[3] Siehe hierzu auch: https://community.beck.de/2020/04/22/corona-bedingte-verfahrensverzoeger...

[4] https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv...

[5] https://www.lto.de/recht/justiz/j/justiz-corona-gerichte-epidemie-gesetz...

[6] siehe Fn. 4

[7]  Was hat der Zeuge eigentlich gesagt?, FAZ vom 22.09.2019, https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/wie-die-dokumentation-im-stra...

[8] https://anwaltverein.de/de/newsroom/ein-plaedoyer-fuer-bild-und-ton-im-s...

[9] Barton/Dubelaar/Kölbel/Lindemann, „Vom hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit“, Nomos, S.28

[10] https://www.drb.de/newsroom/mediencenter/pressemeldungen/pressemeldung/n...

[11] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_113/BGBLA_202...

[12] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_114/BGBLA_202...

[13] https://www.noen.at/in-ausland/innenpolitik-zadic-erweitert-video-einsat...

[14] BeckOK StPO/Gorf, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 230 Rn. 2-6.1

[15] BeckOK StPO/Ganter, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 250 Rn. 3

[16] s. Fn. 2

[17] https://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/politik/detailansi...

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