Die neue EU-Whistleblower-Richtlinie muss bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 02.12.2019

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie), wurde im EU-Amtsblatt vom 26. November 2019 veröffentlicht.

Bislang war der Schutz von Hinweisgebern in der EU nur bruchstückhaft geregelt. Mit der Richtlinie wird nun ein EU-weiter Mindeststandard für den Schutz von Hinweisgebern eingeführt. Ziel der Richtlinie ist es, Verstöße gegen das Unionsrecht aufzudecken und zu unterbinden. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mögliche Verstöße bemerken, sollen diese anzuzeigen können ohne Repressalien aus ihrem Umfeld zu befürchten.

Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf die Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht begrenzt. Die Mitgliedstaaten dürfen aber bei der Umsetzung über den Mindeststandard hinausgehen, so dass der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit hat, den Anwendungsbereich auf Verstöße gegen deutsches Recht zu erweitern.

Nach den neuen Vorschriften werden Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern dazu verpflichtet, sichere Kanäle für die Meldung von Verstößen einzurichten. Hinweisgeber sind nach der Richtlinie nicht verpflichtet, die internen Kanäle auszuschöpfen, bevor sie sich an externe Stellen wenden. Für Unternehmen kann es jedoch vorteilhaft sein, die internen Kanäle möglichst attraktiv auszugestalten, um Missstände im Unternehmen zunächst intern aufzuklären und unterbinden zu können.

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