Nur Auffangwert bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.03.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2174 Aufrufe

Der VGH München hat sich im Beschluss vom 11.03.2019  - 12 C 18.1823 - mit der Frage befasst, welcher Streitwert bei einer Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten anzusetzen ist. Nach dem VGH München ist die spezifische Rechtsschutzsituation eines gekündigten schwerbehinderten Arbeitnehmers in den Blick zu nehmen, der sowohl gegen die Kündigung arbeitsrechtlich vorgehen wie auch vor dem Verwaltungsgericht die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung anfechten müsse. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die verwaltungsrechtliche Streitigkeit nach der Höhe des vierteljährlichen Arbeitsentgelts käme es letztlich zu einer Verdoppelung der Kosten des Rechtsstreits. Das dem Gericht zustehende Ermessen bei der Festsetzung des Gegenstandswertes gebiete es daher, auf dem Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GVG abzustellen.

Gegen den Rückgriff auf den Auffangwert, der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohnehin recht häufig erfolgt, lässt sich wohl relativ wenig einwenden. Kritikwürdig in diesem Zusammenhang hingegen ist insbesondere die Empfehlung im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018, wonach dann, wenn in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen wird, der auch die Erledigung oder die Verpflichtung zur Erledigung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens wegen der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung beinhaltet, kein Mehrwert bestehen soll (I Nr. 25.1.7)

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