Probezeitkündigung eines Schwarzafrikaners – keine Diskriminierung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.01.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4478 Aufrufe

Kündigungen während der Probezeit bedürfen mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes keines Grundes. Von daher sind die Erfolgsaussichten einer Klage gegen Probezeitkündigungen ausgesprochen gering. Anders verhält es sich, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die auf eine diskriminierende Kündigung schließen lassen. Dann kommt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ins Spiel.

Eine solche Fallgestaltung hat jüngst das LAG Hamm (Urteil vom 10.1.2019 -11 Sa 505/18, PM LAG Hamm vom 10.1.2019) beschäftigt. Der in Nigeria geborene Kläger hat den Studiengang Wirtschaftsrecht absolviert. E trat am 1. Dezember 2016 als Verwaltungsangestellter in ein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Bielefeld. Der unbefristete Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von 6 Monaten vor. Der Einsatz erfolgte vereinbarungsgemäß in der ZAB (Zentrale Ausländerbehörde), die für Asylangelegenheiten zuständig ist. Der Kläger war dem dortigen Team Rückkehrmanagement zugeordnet. Die Stadt setzte den Kläger bewusst nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner ein. Eine direkte Vorgesetzte äußerte im Februar 2017 gegenüber dem Kläger auf dessen Bitte um Hilfe bei einem Faxversand einmalig, sie mache keine „Neger-Arbeit“. Während der Probezeit wurden mit dem Kläger wiederholt Gespräche über dessen aus Sicht der Beklagten nicht erwartungsgemäße Arbeitsleistung geführt. Insbesondere bleibe das Arbeitstempo deutlich hinter dem vergleichbarer Beschäftigter zurück. Kurz vor dem Ende einer sechsmonatigen Probezeit wurde dem Kläger seitens der Stadt ordentlich gekündigt. Der Kläger sieht sich durch die Kündigung aus Gründen seiner ethnischen Herkunft, insbesondere wegen seiner schwarzen Hautfarbe diskriminiert. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Kündigung und verlangt darüber hinaus eine finanzielle Entschädigung.

Wie auch in der ersten Instanz blieb er mit seiner Klage auch beim LAG erfolglos. Von einer Diskriminierung durch eine Kündigung könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene im ersten Schritt aussagekräftige Umstände darlege, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines verpönten Merkmals begründen könnten. Gegen eine entsprechende Aussagekraft der vom Kläger bemühten Umstände spreche, dass die Stadt für die Einsatzbeschränkung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht habe. Die Äußerung der Dienstvorgesetzten sei zwar erkennbar unangemessen, könne aber unter Berücksichtigung der angeführten Leistungsdefizite nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden.

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