AG Reutlingen: Absenkung der Regelgeldbuße, um Fahrverbotshärten abwehren zu können

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.12.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2655 Aufrufe

Die Fahrverbotsrechtsprechung der Gerichte ist äußerst streng. Gerade bei vom Betroffenen geltend gemachten beruflichen Härten muss sich der Betroffene auf vielfältige Art und Weise vorhalten lassen, wie er sein Leben strukturieren könnte, um die Fahrverbotsfolgen abzufedern. dazu zählt etwa das Einstellen eines Fahrers, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Fahrrades, das vorübergehende Anmieten von Zimmer/Wohnung am Arbeitsort pp. Das AG Reutlingen hat das einmal ganz anders gemacht: Es hat dem Betroffenen aufgrund seiner persönlichen Situation die Geldbuße um 250 Euro reduziert und stellt fest: "Mit den 250 Euro kannst du schln Taxi fahren!" 

 

Der Betroffene hat im Verkehrszentralregister eine Eintragung. Am 29.07.2014 fuhr er innerorts
auf der Konrad-Adenauer-Straße in Reutlingen mindestens 65 Stundenkilometer, obwohl die dort
zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 Stundenkilometern angeordnet war. Gegen den
Betroffenen wurde ein Bußgeld von 160,- Euro verhängt, es wurden zwei Punkte im
Verkehrszentralregister eingetragen und er hatte ein einmonatiges Fahrverbot zu verbüßen,
nachdem die Entscheidung am 08.10.2014 rechtskräftig geworden war.
Der Betroffene arbeitet als Mechaniker bei der Firma I in Reutlingen in Festanstellung im
Schichtdienst und kann seinen Arbeitsplatz mit Öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die Mutter
des Betroffenen hat im Januar des Jahres 2018 einen „Schlaganfall" erlitten im Alter von X
Jahren. Die Pflegestufe III ist festgestellt. ...Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat der Betroffene keine Angaben gemacht.
Der Betroffene befuhr am 27.02.2018 gegen 01.00 Uhr die Bundesstraße 313, die Karlstraße in
Reutlingen, innerorts, mit seinem Pkw Renault, amtliches Kennzeichen YYYYYY, obwohl er,
was er hätte erkennen können und müssen, infolge vorangegangenen Alkoholgenusses 0,27
mg/ltr. Alkohol in seiner Atemluft hatte. Der Betroffene war nach der Arbeit (Schichtende) gegen
Mitternacht, nach einem Zwischenhalt in einer Gaststätte in Bahnhofsnähe, auf dem Weg nach
Hause nach Tübingen, einer Universitätsstadt in der Nähe von Reutlingen. In der Gaststätte hatte
er bewusst Alkohol getrunken, wobei ihm die körperlichen Folgen dessen und seine Pflichten als
Kraftfahrer im Umgang mit Alkohol bei Fahrbereitschaft sehr wohl bewusst waren, schon wegen
der früheren Verfehlung mit Alkohol im Straßenverkehr, die im ein Bußgeld eingebracht hatte.

III.
Der Betroffene räumt ein, das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben, woran auch nach
Überzeugung des Gerichts kein Zweifel besteht, da der Betroffene vom Zeugen B fahrend
angetroffen und zur Polizeikontrolle angehalten wurde. Der Betroffene teilt freimütig mit, er habe,
wie häufiger, nach der Arbeit „halt Bier" getrunken. Zu seiner Verteidigung bringt er vor, er habe
nur „wenig Bier" getrunken. Es sei, da er geraucht habe, bevor die Atemalkoholkonzentration in
seiner Atemluft gemessen wurde, später zu einer Fehlmessung gekommen.
Diese Einlassungen sind widerlegt. Aufgrund der von der Polizei (Zeuge R, geschult und
erfahren am Gerät) am 27.02.2018 um 01.24 Uhr beim Betroffenen durchgeführten
Atemalkoholmessung mit dem geeichten (stationären) Messgerät Dräger Alco-Test 91510
(Seriennummer: ARJM-0032; mit Bauartzulassung seit 2013) steht fest, dass bei ihm eine
Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/ltr. (Mittelwert nach zwei Messungen) festgestellt worden
ist.
Der Beamte, der die Messung durchgeführt hat, bekundete dies glaubhaft und darüber hinaus,
dass die vom Hersteller empfohlenen Wartezeiten, die hygienischen Vorgaben und die
notwendigen Bedienungsschritte eingehalten worden sind. Der Zeuge ist mit dem Messgerät aus
dienstlicher Erfahrung gut vertraut und konnte glaubhaft bestätigen, dass das Gerät unter
Einhaltung der Eichfrist zum Zeitpunkt der Messung (noch) gültig geeicht war und insbesondere,
dass zwischen Trinkende (Kontrollzeit 00:58 Uhr) und Messung (01:24 Uhr) sicher mehr als 20
Minuten lagen und die Kontrollzeit von 10 Minuten eingehalten ist.
Die Bedienschritte konnte der Zeuge vorfallsbezogen rekapitulieren und beschreiben. Der Zeuge
konnte sich an den Vorfall und die Messung mit dem Betroffenen noch gut erinnern. Das lag vor
allem daran, weil das Messgerät nach einem ersten Versuch zunächst neu gestartet werden
musste, worauf der Zeuge von sich aus hingewiesen hat. Der geschilderte Ablauf fügt sich
zwanglos zu seinen Angaben zur Wartezeit und den vom Gerät protokollierten Zeiten.
Der Zeuge wurde durch den Richter und den (auch messtechnisch kundigen) Sachverständigen
befragt. Seine Schilderung, auch der einzelnen Bedienschritte, fügt sich unaufällig und passend
zu den vom Sachverständigen abgefragten Betriebs- und Messbedingungen, unter Abprüfung des
in der DIN VDE 0405 Teil 3 beschriebenen Verfahrens und der für das Messgerät gültigen
Gebrauchsanweisung.
Dem Zeugen ging es gerade nicht darum die Messung als ganz gewöhnlich und völlig alltäglich
darzustellen. Gerade wegen des besonderen und misslichen Aufwandes nach dem Neustart des
Geräts, war dem Zeugen der Vorfall mit dem Betroffenen in besonders guter Erinnerung. Der
Arger über die Verzögerung war dem Zeugen anzumerken, der aber plausibel erklären konnte,
warum aus diesem Grunde besonders penibel auf den richtigen Ablauf des 2. Versuches
geachtet wurde.
Der Zeuge schloss glaubhaft aus, dass der Betroffene unmittelbar vor der Messung, in der vom
Hersteller vorgegebenen zehminütigen Wartezeit, geraucht hat oder sonst irgendwelche Stoffe
aufnehmen konnte. Der Zeuge konnte lebhaft erzählen, wie er sich am Bedienprotokoll des
Geräts entlang gearbeitet hat. Die Befragung durch den medizinischen Sachverständigen,
insbesondere zum Ablauf der Messung und dem „Neustart" des Geräts, bestand der Zeuge
souverän.
Die Atemalkoholkonzentration des Betroffenen ist sicher festgestellt. Zum einen handelt es sich
bei der mit diesem Gerät durchgeführten Analyse um ein standarisiertes Messverfahren, wobei
vorliegend die Messung entsprechend der technischen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt
ist. Der medizinische Sachverständige Prof. A hat zum anderen die Messung überprüft auf
Grundlage der vom Zeugen mitgeteilten Beobachtungen, beinhaltend auch das Ergebnis des
vorläufigen Messergebnisses an der Kontrollstelle, mit einem nicht geeichten Handgerät, den im
Protokoll zur Atemanalyse enthaltenen Angaben und den Bekundungen und Einlassungen des
Betroffenen. Der Sachverständige konnte sogar unter Hinweis auf die Messtechnik und die
Messphysik zuverlässig ausschließen, dass das Messergebnis beeinflusst worden wäre, so denn
der Zeuge geraucht hätte. Das sachverständige Zeugnis steht in Einklang mit Annahmen in der
Rechtsprechung, wonach der Konsum von Kaugummis oder Zigaretten während der Kontrollzeit
keinen Einfluss auf das Messergebnis ausübt und daher auch nicht mit einem
Sicherheitsabschlag versehen werden muss (hierzu: NZV 2017, 422, m.w.N-, beck-online).
Nach den Erfahrungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen handelt es sich von den
Werten her medizinisch besehen um eine unauffällig Messung beim Betroffenen. Den
durchgeführten Neustart bewertet der Sachverständige als unproblematisch. Dessen
Notwendigkeit dränge weder einen Gerätedefekt, noch einen Messfehler auf und könne bei der
Beurteilung der Probe des Betroffenen letztlich außen vor bleiben. Die - ohne
Gerätefehlermeldung - dokumentierten Werte der Probandenmessungen 1 und 2 und die
dokumentierten Geräteparameter sprechen nach den Schlussfolgerungen und Erfahrungen des
Sachverständigen, gerade mit dem Gerät, für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Geräts.
Die Werte bewegten sich im Rahmen des medizinisch zu erwartenden und im vergleichbaren
„Normalfalle" dokumentierten. Dass der allgemeine Nikotinmissbrauch des Betroffenen, Z.B. über
die deswegen verschlechterte Lungenkapazität die Messung beeinflusst hat, schloß der
medizinische Sachverständige - unter Auswertung des Messprotokolls - aus. Einen besonderen
Sicherheitsabschlag hält der Sachverständige nicht für geboten, zumal der Messwert die Grenze
von 0, 25 mg/ltr. nicht nur geringfügig (0,01 mg/ltr.) überschreitet.

Der Sachverständige ist als Gerichtsmediziner mit der Messmethodik, den physiologisch und
medizinischen Vorgängen und dem Messgerät vertraut. Die vom Betroffenen gemachten
Angaben zu den Trinkmengen stuft er als unplausibel ein. Ihm ist dahingehend zu folgen, sodass
von einer Schutzbehauptung des Betroffenen auszugeben ist. Medizinische Besonderheiten,
Medikamente oder sonstige Störfaktoren, mit Ausnahme des Umstandes, das der Betroffene
Raucher ist, werden vom ihm nicht geltend gemacht und sind auch aus den Gesamtumständen
nicht ersichtlich.

IV.
Eine Geldbuße von 250,-- Euro ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren
Handelns des Betroffenen.
Der Richter hat dabei bedacht, dass gemäß § 17 Abs. 2 OWiG die Grundlage für die Zumessung
der Geldbuße, die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist, der Vorwurf, der den Täter trifft,
gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse und, dass der, auch für die Gerichte
verbindliche Bußgeldkatalog für einen fahrlässigen Verkehrsverstoß der vorliegenden Art, bei
gewöhnlichen Tatumständen, ein Regelbußgeld in Höhe von 500,- Euro sowie ein Fahrverbot
von einem Monat vorsieht. Wegen der vom Betroffenen glaubhaft geschilderten Lebenssituation
unmittelbar nach ... der Mutter, welcher zur Pflegebedürftigkeit geführt hat,
konnte das Regelbußgeld verringert werden.
Damit sind freilich jedwede denkbare Härten ausgeglichen. Für einen Betrag von 250,- Euro kann
der Betroffene, im durch gemeinsames organisieren und Zusammenwirken mit seinen
Geschwistern, eine Vielzahl von Taxifahrten im innerörtlichen Bereich von Tübingen (die Mutter
wohnt in der k und hat nur in Tübingen ihre Ärzte) finanzieren und durchführen.

Daneben hält der Richter jedoch ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats zur Einwirkung auf
den Betroffenen für geboten und unerlässlich. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG ist ein
Fahrverbot in der Regel mit der im Bußgeldkatalog vorgesehen Dauer anzuordnen, § 4 Abs. 3
Bkat. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann im Einzelfall, wenn ein solcher Regelfall
vorliegt, nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine
erhebliche Härte die Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. Dieser
Möglichkeit des Abweichens von der Rechtsfolge war sich der Richter bewusst und hat davon -
aber auch nur - im Hinblick auf die Höhe der Geldbuße Gebrauch gemacht. Im Übrigen liegt ein
derartiger Ausnahmefall hier nicht vor. Besondere Umstände, die geeignet erscheinen, die
indizielle Annahme der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Pflichten eines Kraftfahrers
sich des Alkoholkonsumes im Straßenverkehr zu enthalten, ist nicht vorhanden.
Als erhebliche Härte, welche nicht durch zumutbare Maßnahmen des Betroffenen abgewendet
werden könnten, stellt sich das Fahrverbot, insbesondere nach der Reduzierung des Bußgelds,
für ihn nicht dar. Der Betroffene ist als Mitarbeiter der Fa. I wirtschaftlich gut gestellt und -
gerade deswegen - im Übrigen nur eingeschränkt über finanzielle Sanktionen zu erreichen, auch
bei Ausschöpfung des gesamten Bußgeldrahmens. Die notwendige Warn- und
Erziehungsfunktion kann bei ihm nur ein Fahrverbot bewirken, zumal er bereits einmal wegen
einer groben Pflichtwidrigkeit ein solches zu verbüßen hatte und seine Ausführungen -
ausgeklammert und unbesehen des erlaubten Verteidigungsverhaltens im Hinblick auf die
gemachten Angaben Trinkmenge am Vorfallstage - in der Hauptverhandlung eine große
Leichtigkeit im Hinblick auf so genannte „das Feierabendbierchen" nach „Schichtende" nahe
legen, welches beim Betroffenen ein mitgeteiltes Ritual ist.
Das Fahrverbot entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und neben der
(reduzierten) Geldbuße der Schuld des vorgeahndeten Betroffenen. Insbesondere führt es zu
keiner unangemessen harten Sanktion der Tat. Nicht verkannt worden ist, dass die familiäre
Situation, zusätzlich zur Arbeit im Schichtdienst, den anstehenden Arztterminen der Mutter
insbesondere, eine Herausforderung darstellt.
Diese Umstände rechtfertigen jedoch, auch durch ihr Zusammentreffen, kein Absehen vom
Fahrverbot.
Nach dem anerkannten Grundsatz der Subsidiarität kann und wird die Familie des
Betroffenen, schon im Rahmen der allgemeinen Einstandspflicht - die Härten für die erkrankte
Mutter ausschließen oder zumindest auf ein hinzunehmendes Maß reduzieren. Keineswegs ist
die Mutter des Betroffenen alleine auf ihn angewiesen, auch wenn der glaubhaft angibt, gerade sein
Schichtplan, sei für die Übernahme von Fahrten und Besorgungen für die Mutter recht
günstig. Die Geschwister können sich im Rahmen des gesellschaftlich Üblichen und in einer
Familie zu erwartenden in der Zeit des Fahrverbots zum Vorteile der Mutter einbringen, so dieses
alleine den Betroffenen trifft. Nicht übersehen werden darf, dass beispielsweise eine Erkrankung
oder Freizeitverletzung den Betroffenen jederzeit einschränken könnte. Dazu kommt ein
Resturlaub von ... , der sinnvoll eingesetzt werden kann.
Durch das Fahrverbot ist der Arbeitsplatz des Betroffenen nicht gefährdet oder ernsthaft bedroht.
Der Betroffene arbeitet nicht als Kraftfahrer. Die Firma ist von Tübingen aus mit
öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem (Elektro-)Fahrrad gut zu erreichen.
Überdies erstreckt sich das Fahrverbot lediglich auf die Dauer eines Monats und dem Betroffenen
ist es möglich das Fahrverbot wie hier bis vier Monate hinauszuschieben und auf einen ihm
genehmeneren Zeitpunkt zu legen.

Während der Dauer des Fahrverbots ist es dem Betroffenen somit möglich und zumutbar,
öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zu benutzen, sich oder seine Mutter fahren zu lassen,
sofern er nicht die Hilfe seiner Geschwister, von Freunden oder Bekannten in Anspruch nehmen
kann.

 

AG Reutlingen, Urt. v. 20.6.2018 - 5 0Wi 28 Js 9556/18

 

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