Unterbringung nach § 63 StGB: Kleine Körperverletzung als drohende Tat reicht nicht...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.12.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|5064 Aufrufe

Wann ist eine Unterbringung noch möglich? In Verkehrssachen spielen da natürlich drohende Trunkenheitsfahrten eine Rolle, die zumindest eine Unterbringung nach § 64 StGB tragen können. Hier aber eine Entscheidung des BGH zu § 63 StGB. Der BGH stellt hier die Untergrenze der "erheblichen rechtswidrigen Tat" näher dar:

 

 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß
§ 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass
der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten auf Grund eines
psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die
Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren
Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in
Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden
oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden
Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die
notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der
Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen
Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche
rechtswidrigen Taten von ihm drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung
ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen
ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den
Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die
Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschluss
vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, juris Rn. 7).
Im Rahmen der vom Tatgericht zu treffenden Prognoseentscheidung
sind bei Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, insbesondere
bei Körperverletzungsdelikten, nur solche Taten als erheblich im Sinne
des § 63 Satz 1 StGB anzusehen, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden
empfindlich bzw. schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit der
Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem
Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Das kommt bei Gewalt- und
Aggressionsdelikten regelmäßig in Betracht, ist indes stets anhand der
Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Einfache Körperverletzungen im
Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die - wie einfache Ohrfeigen, das Ziehen an den
Haaren, ein Stoß gegen die Brust oder ein Kniff ins Gesäß - nur mit geringer
Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich
vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass Straftaten zu erwarten sind, durch welche die
Opfer körperlich oder seelisch "schwer" geschädigt werden (vgl. BGH, Urteil
vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, juris Rn. 12).

 

 

BGH, Beschluss  vom 31.10.2018 - 3 StR 432/18

 

 

 

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