Vergütungsansprüche von Betriebsratsmitgliedern: Urteils- oder Beschlussverfahren?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.10.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2918 Aufrufe

Betriebsratsmitglieder, die mit dem Arbeitgeber über die korrekte Vergütung ihrer Tätigkeit streiten, haben diese Ansprüche im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG) geltend zu machen. Im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) erhobene Anträge sind analog § 17a GVG in das Urteilsverfahren zu überweisen. Das hat das BAG entschieden.

Die Antragstellerin ist Vorsitzende eines neunköpfigen Betriebsrats. Sie streitet mit ihrer Arbeitgeberin seit längerer Zeit darüber, ob sie verpflichtet ist, neben ihrer Betriebsratstätigkeit auf ihren Arbeitsvertrag bezogene Anweisungen der Arbeitgeberin zu befolgen, oder sie berechtigt ist, ihre gesamte arbeitsvertragliche Arbeitszeit auf Betriebsratstätigkeit zu verwenden, bzw. eine vollständige Arbeitsbefreiung der Antragstellerin erforderlich ist, um die anfallenden Betriebsratstätigkeiten zu erledigen. Die Arbeitgeberin hat mehrfach Abmahnungen erteilt und Teile des Arbeitsentgelts der Antragstellerin einbehalten.

Die Antragstellerin hat die ihr ihrer Auffassung nach zu Unrecht vorenthaltene Vergütung im Beschlussverfahren geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren insoweit in das Urteilsverfahren übergeleitet, das für die Antragstellerin mit Blick auf das Kostenrisiko ungünstiger ist. Ihre Beschwerde zum Hessischen LAG blieb ebenso wie die Rechtsbeschwerde zum BAG ohne Erfolg.

Verfahren, die den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die durch Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausgefallene berufliche Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) bzw. einen Vergütungsanspruch eines gemäß § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG und gehören nicht zu den „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz“ gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden.

Über die materielle Berechtigung der von der Antragstellerin (jetzt: Klägerin) geltend gemachten Ansprüche ist damit nicht entschieden. Sie hat allerdings die Kosten dieses § 17a-Verfahrens zu tragen.

BAG, Beschluss vom 12.6.2018 - 9 AZB 9/18, BeckRS 2018, 19453

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