KG Berlin: Ausrede "An der Ampel hatte ich den Motor beim Telefonieren händisch ausgestellt" geht noch immer!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2051 Aufrufe

Man muss schon zwischen den Zeilen lesen. Das Kammergericht Berlin hat jetzt eine tolle Ausrede für Handynutzer am Steuer an Ampeln abgesegnet: "Ich hatte den Motor doch ausgeschaltet!" Diese Situation entspricht natürlich nicht der Start-Stopp-Funktion, bei der nach neuer Rechtslage ja nicht telefoniert werden darf (vgl. § 23 Abs. 1b S.2: Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinn)!  

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Mai 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Lediglich informatorisch teilt der Senat mit, wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin Stellung genommen hat:

„Es ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass die in § 23 Abs. 1b StVO normierte Ausnahme von dem Benutzungsverbot elektronischer Geräte nach § 23 Abs. 1a StVO ihrerseits gemäß § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO nur dann eine Ausnahme findet, wenn der Motor über die Start-Stopp-Funktion abgeschaltet wird. Die - hier festgestellte - manuelle Abschaltung des Motors begründet eine derartige Ausnahme nicht. Soweit die Situation mit derjenigen vergleichbar ist, die für den Gesetzgeber bei Abschalten des Motors über die Start-Stopp-Funktion besteht (vgl. hierzu BR-Drucks. 556/17 S. 28), handelt es sich um eine Lücke im Gesetz, die nicht geschlossen werden kann, weil es sich hierbei um eine nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbarende Ausdehnung des Tatbestandes handeln würde (vgl. auch OLG Bamberg NZV 2007, 49 ff.). Ob sich das Amtsgericht hieran gehalten hat, ist eine die Zulassung nicht gebietende Frage des Einzelfalles.“

Dieser Einschätzung, namentlich auch zur Ausnahme-von-der-Ausnahme-Systematik des § 23 Abs. 1b StVO, folgt der Senat. Die Annahme, das händische sei mit dem automatischen Ausschalten des Motors „vergleichbar“ (UA S. 3), verstößt gegen das Analogieverbot. Es ist aber nicht zu besorgen, dass das Amtsgericht dies in zukünftigen Fällen außer Acht lässt.

Die Betroffene hat die Kosten ihrer nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

KG Beschl. v. 23.8.2018 – 122 Ss 99/18, BeckRS 2018, 20237

Ich denke, da muss der Verordnungsgeber nochmal ran und den 23 Abs. 1a, b StVO nachbessern. Übersichtlicher wird der dann freilich nicht ;-) 

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