OLG Hamm: "Keine Rohmessdaten bekommen? Ist egal! Keine Verletzung rechtlichen Gehörs!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.08.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2551 Aufrufe

Vor zwei Tagen gab es schon eine Entscheidung zum Akteneinsichtsrecht. Heute gibt es eine solche vom OLG Hamm, welches sich mit der Versagung der Akteneinsicht in Rohmessdaten befassen musste:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht wurde, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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