OLG Koblenz zum notariellen Verzeichnis und den Pflichten des Erben
von , veröffentlicht am 25.05.2018Das OLG Koblenz hatte in seinem Beschluss vom 30.04.2018 über die sofortige Beschwerde eines Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden (Az. 1 W 65/18). Das dort vorgelegte „notarielle“ Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB hatte keine Erfüllungswirkung.
Für die Praxis ist die Klarstellung von besonderer Bedeutung, dass es für den Maßstab der Beurteilung der Erfüllung des Auskunftsanspruches auf den Kenntnisstand und die Erkenntnismöglichkeiten des Auskunftspflichtigen, also des Erben, ankommt. Maßgebend sind nicht die Pflichten, die den Notar bei der Verzeichniserstellung treffen. Andernfalls könnte der Erbe den Umfang seiner Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einschränken.
Das OLG Koblenz wiederholte seine Rechtsprechung, wonach zu den geforderten eigenständigen Ermittlungen des Notars z. B. die Einsichtnahme in die Kontoauszüge und Bankunterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren gehören würde. Zwischenzeitlich hat sogar das OLG München die „Einsichtnahme“ in Kontoauszüge als „jedenfalls zum Kernbereich notarieller Tätigkeit“ bei solchen Verzeichnissen angesehen (ZEV 2016, 331 (333)). Sogar das Bundesverfassungsgericht hat sich zu den diesbezüglichen Pflichten des Notars geäußert, indem es festgestellt hat: „Hier hätte es hins. der etwaigen Schenkungen insbesondere nahegelegen, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den 10-Jahres-Zeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zu entsprechenden Anfragen bei der Bank einholen (...). (ZEV 2016, 578 (579)).
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenDr. Egon Peus kommentiert am Permanenter Link
Es ist immer schön und erhebend, wenn Richter die Amtspflichten eines Notars weiten. Denn man los - bei Recherche. Eine mehrtausendbändge Bibliothek und papierene Unterlagen - klar, da kann überall etwas stecken. Allein der Wert der Bücher!