Alter Hut: Keine weitere Beschwerde zum OLG in Erzwingungshaftsachen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.05.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3026 Aufrufe

Tja. Der Betroffene war schon sauer auf`s Amtsgericht, das Erzwingungshaft angeordnet hatte. Das Landgericht hatte im auch nicht geholfen. Da versuchte er sein Glück mit einer weiteren Beschwerde zum OLG. Erfolglos. Natürlich. Die Frage der fehlenden Statthaftigkeit hat das OLG für mich überraschend zwar wohl im Sinne der h.M. angesprochen, jedoch unbeantwortet gelassen. Es hat sich bei der Ablehnung auf die Verfristung der - sofortigen - weiteren Beschwerde gestützt:

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht eine sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die mit Beschluss des AG Detmold vom 04.09.2017 angeordnete Erzwingungshaft als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit einem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel.

II.

Das Rechtsmittel des Betroffenen ist jedenfalls unbegründet.

1.
Der Senat kann offen lassen, ob das Rechtsmittel bereits unstatthaft ist, weil es sich gegen eine Entscheidung eines Landgerichts richtet, welche ihrerseits bereits auf eine Beschwerde (hier: gegen die Anordnung von Erzwingungshaft) hin ergangen ist  und in einem solchen Fall eine weitere Beschwerde nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen des § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 OWiG statthaft ist (vgl. § 310 Abs. 2 OWiG).

Die Anordnung von Erzwingungshaft fällt nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung nicht unter den Begriff der Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 1 StPO (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 320; OLG Rostock NStZ 2006, 245, 246; OLG Schleswig, Beschl.v. 04.08.2004 – 1 Ws 279/04 – juris; offengelassen in: OLG Karlsruhe NStZ 2016, 184). In der Literatur wird diese Auffassung teilweise in Zweifel gezogen. Argumentiert wird, dass die Erzwingungshaft vergleichbar schwerwiegend sei, wie die Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO. Der Begriff der Verhaftung in § 310 StPO sei kein anderer als in § 304 StPO und dort sei die Beugehaft als Verhaftung anzuerkennen (Matt in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 310 Rdn. 43 und 42 unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 26, 27). In der Tat spricht vieles dafür, auch die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 96 OWiG als „Verhaftung“ anzusehen, wenn man jede unmittelbar die Haft herbeiführende Entscheidung als relevantes Kriterium ansieht (vgl. BGHSt 26, 270, 271) – in Abgrenzung zu bloß bei Eintritt einer weiteren Bedingung zur Haft führenden Entscheidungen wie bei der Ersatzordnungshaft (vgl. BGH, Beschl. v.  04.08.2009 – StB 32/09 = BeckRS 2009, 23731). Diese Frage muss der Senat aber nicht abschließend entscheiden.

2.
Auch bei unterstellter Zulässigkeit des Rechtsmittels hat dieses keinen Erfolg, da es jedenfalls unbegründet ist. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Betroffene die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht eingehalten hat und deswegen dieses bereits unzulässig war. Gegen die Anordnung der Erzwingungshaft ist nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG die sofortige Beschwerde statthaft, welche gem. §§ 46 OWiG, 311 StPO binnen einer Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen ist. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss über die Anordnung der Erzwingungshaft ist dem Betroffenen ausweislich der Zustellungsurkunde am 14.09.2017 zugestellt worden. Seine vom 21.09.2017 datierende sofortige Beschwerde hat der Betroffene ausweislich des Telefaxaufdrucks erst am 22.09.2017 (einem Freitag) um 14:08 Uhr an das AG Detmold übermittelt, das Original ist erst am 25.09.2017 eingegangen.

3.
Für die Entscheidung ist der Einzelrichter zuständig (OLG Hamm a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 184; OLG Rostock a.a.O.).

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 20.3.2018 - 4 Ws 27/18

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