Tätowierung als Einstellungshindernis

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.05.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht7|6454 Aufrufe

Dass sichtbare Tätowierungen und Piercings in Bewerbungsverfahren mitunter von Nachteil sein können, liegt auf der Hand. Aber darf der Arbeitgeber seine Einstellungsentscheidung hiervon abhängig machen? Für den Bereich der Privatwirtschaft würde ich diese Frage bejahen. Diese Thematik ist ersichtlich nicht im Anwendungsbereich des AGG angesiedelt und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers müsste hier gegenüber der Vertragsabschlussfreiheit des Arbeitgebers zurücktreten. Eine sachliche Rechtfertigung der Einstellungsentscheidung verlangt das geltende Recht dem Arbeitgeber (noch) nicht ab. Anders könnte sich die Lage indessen im öffentlichen Dienst darstellen. Hier gelten strengere Maßstäbe, insbesondere das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ist vor allem auf Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verweisen. So hat das OVG Münster (Beschluss vom 26.09.2014 - 6 B 1064/14, BeckRS 2014, 56687) vor einigen Jahren entschieden, großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen berechtigten das Land Nordrhein-Westfalen, die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst abzulehnen. Nun liegt auch eine Entscheidung aus der Arbeitsgerichtsbarkeit vor:

Das ArbG Berlin (23.3.2018 - 58 Ga 4429/18, PM Nr. 4/2018) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Bewerbers für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei zurückgewiesen, der damit die anderweitige Besetzung der Stelle verhindern wollte. Der Polizeipräsident in Berlin hatte den Bewerber aufgrund einer Tätowierung an seinem Unterarm abgelehnt, die die Göttin Diana mit entblößten Brüsten zeigt. Das Gericht verwies auf den Beurteilungsspielraum der Berliner Polizei und konnte Ermessenfehler bei ihrer Entscheidung nicht erkennen. Es sei jedenfalls gut vertretbar, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizeipräsidenten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne. Die Berliner Polizei hatte ihre Einstellungspraxis im Hinblick auf Tätowierungen zuletzt gelockert, indem sie auch im Dienst sichtbare Tattoos teilweise für zulässig erachtet, sofern diese mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind.

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7 Kommentare

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Tätowierungen sind Zeichen, die sichtbar getragen werden und politischen, philosophischen oder religiösen Inhalt haben können. Spontan kann ich keinen wesentlichen Unterschied zum Tragen z.B. eines religiösen Kopftuchs erkennen - wenn sie sichtbar getragen werden. Daher sehe ich auch keinen Grund, deren Träger anders zu behandeln - im Arbeitsrecht und im Beamtenrecht.

 

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Eine Tätowierung selbst mit erotischem Inhalt ist auch gleichzeitig Kunst und genießt den Schutz der Kunstfreiheit. Je nach lokaler Verortung der Tätowierung sollte eine Differenzierung getroffen werden.

Kann die Tätowierung beispielsweise im Alltag verdeckt werden, so sehe ich keinen Raum, das Grundrecht des Bewerbers einzuschränken. Nahezu jeden Tätowierung, sofern sie sich nicht gerade im Gesicht befindet ( was die absolute Ausnahme sein dürfte) kann im Alltag abgedeckt werden. Dasselbe gilt für Piercings.

Ich bezweifle übrigens, dass diese Rechtsstreitigkeit nicht im Bereich des AGGs angesiedelt ist. Jedenfalls könnte das Merkmal der Weltanschauung betroffen sein. Der Begriff der Weltanschauung ist naturgemäß weit auszulegen. Aber beim Thema "Weitsicht" fehlt Richtern naturgemäß die erforderliche Sensibilität

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Gast schrieb:

Eine Tätowierung selbst mit erotischem Inhalt ist auch gleichzeitig Kunst und genießt den Schutz der Kunstfreiheit. Je nach lokaler Verortung der Tätowierung sollte eine Differenzierung getroffen werden.

Kann die Tätowierung beispielsweise im Alltag verdeckt werden, so sehe ich keinen Raum, das Grundrecht des Bewerbers einzuschränken. Nahezu jeden Tätowierung, sofern sie sich nicht gerade im Gesicht befindet ( was die absolute Ausnahme sein dürfte) kann im Alltag abgedeckt werden. Dasselbe gilt für Piercings.

Es geht bei den im Artikeln erwähnten Fällen ja um Tätowierungen, die gerade nicht immer abgedeckt sind.

Gast schrieb:
Ich bezweifle übrigens, dass diese Rechtsstreitigkeit nicht im Bereich des AGGs angesiedelt ist. Jedenfalls könnte das Merkmal der Weltanschauung betroffen sein. Der Begriff der Weltanschauung ist naturgemäß weit auszulegen. Aber beim Thema "Weitsicht" fehlt Richtern naturgemäß die erforderliche Sensibilität

Ich wage mal zu bezweifeln, dass der Bewerber sich deshalb die Göttin Diana tätowieren lassen hat, weil er dem römischen Pantheon anhängt.

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"Das Land Nordrhein-Westfalen darf einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat. Für die Ablehnung eines Bewerbers aus einem solchen Grund gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 08.05.2018 entschieden (Az.: 2 K 15637/17)."
beck-aktuell vom 8.5.2018

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Anscheinend fehlt eine gesetzliche Regelung, nach der besondere Verantwortung tragende und das Vertrauen der Bevölkerung benötigende Poizei-Beamten-Posten-Bewerber abgelehnt werden können, wenn sie ihr Erscheinungsbild so gestalten, daß bei einem Großteil der Bevölkerung das Empfinden von Vertrauen in die Seriösität des Amtsträger-Anwärtes erschwert wird.

Tätowierungen sind insbesondere unter Obdachlosen, Drogenkonsumenten, Alkoholikern, Dauerarbeitslosen, Outlaws, Rockern, Türstehern, Zuhältern, Dirnen, Gigolos, Drogen-Dealern, Söldnern, Seemännern, War-Lords-Gefolgschaften, OK-Angehörigen (zB Yakuza), Schaustellern, sowie unter Insassen von Strafvollzugsanstalten, ganz besonders weit verbreitet.

Wer sich selber mutwillig solch ein feindseliges und einschüchterndes "Bad-Boy"-Erscheinungsbild verpasst, verhält sich widersprüchlich, wenn er zugleich Recht und Gesetz und die Obrigkeit repräsentieren will, und bei der Normalbevölkerung besonders Vertrauen in Anspruch nehmen will.

Bei kurzärmeliger Sommerbekleidung sichtbare großflächige Tätowierungen sind daher bei Bewerbern um das verantwortungsvolle und Vertrauen benötigende Amt eines Polizeibeamten zu Recht unpassend und unerwünscht.

 

 

 

 

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Im Grunde sehe ich das ähnlich. Es kommt nicht auf das Motiv des Tattoos an, denke ich. Ob ein Löwenkopf oder eine Göttin - mit entblößten Brüsten oder nicht, egal, und sei es das Landeswappen der Polizei, gar mit Namen und Dienstnummer versehen. Entscheidend ist der Eindruck, den der Träger eines Tattoos dadurch vermittelt, dass er es zur Schau stellt. Ja, das Vertrauen in die Bindung an Recht und Gesetz kann dadurch gestört werden. Außerdem macht er sich über das Tattoo persönlich angreifbar, schlimmstenfalls zu einer Lachnummer. Man denke sich z.B. einen Richter mit einem Hals-Tattoo der Justitia ...

Ich denke, es ist gut denkbar, einen Bewerber für den Sicherheitsdienst wegen seines Tattoos abzulehnen, aber eben nicht mit der Begründung, die Darstellung einer griechisch-römischen Göttin könnte wegen der entblößten Brüste vertretbar als sexistisch wahrgenommen werden. Das ist m.E. gerade völlig undenkbar und daher willkürlich.

 

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