"Für lau": Entscheidungsbesprechung zur (nicht möglichen) Verständigung hinsichtlich der Einziehung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 25.04.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1842 Aufrufe

Nur einmal wieder einen Hinweis auf eine derzeit "für lau" lesbare Entscheidungsbesprechung aus dem beck-fachdienst Strafrecht. Es geht um die Frage, ob sich eine Verständigung auch auf Fragen der Einziehung beziehen darf. Antwort des BGH: Darf sie nicht!

Hier der Leitsatz des Fachdienstes:

BGH: Einziehung auch nach der Neuregelung kein tauglicher Verständigungsgegenstand
StPO §§ 257c II, 349 II, § 421, 430, 442; StGB §§ 73, 73a, 73c; EMRK Art. 6 I 1

1. Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung lässt den Rechtscharakter der Maßnahme unberührt; somit gehört auch die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB nF nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c II StPO.

2. Als Verständigungsgegenstand kommt allenfalls eine Verfahrensbeschränkung nach §§ 442, 430 StPO aF oder nunmehr nach der Regelung des § 421 StPO nF in Betracht. (Leitsätze der Verfasserin)

BGH, Beschluss vom 06.02.2018 - 5 StR 600/17, BeckRS 2018, 2974

Und HIER geht es zur Besprechung.

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