Kein Wiedereinstellungsanspruch nach Eigenkündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.02.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2863 Aufrufe

Bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers besteht regelmäßig kein Bedürfnis für ein Korrektiv in Form eines Wiedereinstellungsanspruchs aus § 242 BGB.

Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Parteien streiten über einen befristeten Wiedereinstellungsanspruch sowie Schadensersatzansprüche der Klägerin. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Deren US-amerikanische Muttergesellschaft hatte entschieden, dass die Fertigung bestimmter Pumpen künftig nicht mehr in Deutschland, sondern in Spanien erfolgen solle. Daraufhin schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab, auf dessen Basis die Klägerin befristet in eine Transfergesellschaft (BQG) wechseln sollte. Im Anschluss an einen Rechtsstreit über die Höhe der Sozialplanabfindung kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis noch vor dem Wechsel in die BQG selbst. Knapp drei Monate später berichtete die örtliche Presse, dass sich die Verlagerung der Produktion nach Spanien verzögere und deshalb ein Teil der Arbeitnehmer noch länger in Deutschland beschäftigt würden. Daraufhin verlangte die Klägerin ihre befristete Wiedereinstellung. Ihre Klage blieb beim ArbG Ludwigshafen ohne Erfolg. Die Berufung wurde zurückgewiesen:

Das LAG weist zunächst auf die Rechtsprechung des BAG zum Wiedereinstellungsanspruch hin und erläutert sodann, dass dieser das Korrektiv zu dem dem Kündigungsschutzrecht zugrundeliegenden Prognoseprinzip sei. Der Arbeitgeber dürfe das Arbeitsverhältnis (schon) dann betriebsbedingt kündigen, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung die Prognose gerechtfertigt sei, dass der Arbeitsplatz zum Ablauf der Kündigungsfrist wegfalle. Erfülle sich diese Prognose nicht, könne dem Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen. Bei einer Eigenkündigung lägen die Dinge aber anders:

Denn ein solches Prognoserisiko besteht grundsätzlich nur dort, wo das Gesetz einen Kündigungsgrund zur Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung verlangt, wie dies bei Anwendbarkeit des KSchG im Rahmen der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung nach § 1 KSchG der Fall ist. Hingegen bedarf die ausgesprochene ordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu ihrer Wirksamkeit keines Kündigungsgrundes und damit insbesondere auch keiner (negativen) Zukunftsprognose. Es besteht daher von vornherein kein Bedürfnis für ein Korrektiv in Form eines Wiedereinstellungsanspruchs.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 7.11.2017 – 8 Sa 288/17, BeckRS 2017, 139996

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen