Streit um Schadensersatz im Fall des "Schienenkartells"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.02.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4316 Aufrufe

Das LAG Düsseldorf hat den Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche in dreistelliger Millionenhöhe wegen des "Schienenkartells" an das LG Dortmund - Kammer für Kartellsachen - verwiesen. Damit steht der nunmehr fünfjährige Rechtsstreit (zu ihm bereits hier im BeckBlog) wieder ganz am Anfang.

Der Beklagte war von 2003 bis 2009 als Geschäftsführer für die Klägerin - ein Unternehmen des ThyssenKrupp-Konzerns - tätig. Wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien („Schienenkartell") hat das Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von insgesamt 191 Mio. Euro gegen die Klägerin verhängt. Diese verlangte ursprünglich die Erstattung der Kartellbußen sowie die Feststellung, dass der Beklagte für alle Schäden, die aus den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden sind oder noch entstehen werden, (mit)haftet (Hintergründe zum Rechtsstreit beispielsweise hier). Den Feststellungsantrag hat die Klägerin teilweise auf einen Zahlungsantrag von weiteren 100 Mio. Euro umgestellt, weil es sich in dieser Höhe mit einem von der Kartellabsprache betroffenen Kunden geeinigt habe und an diesen 100 Mio. Euro gezahlt worden seien.

Arbeitsgericht und LAG hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hatte der 8. Senat des BAG das Berufungsurteil aufgehoben und darauf hingewiesen, dass nach § 87 Satz 2 GWB ausschließlich die ordentlichen Gerichte über Rechtsfragen zu entscheiden haben, die die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zum Gegenstand haben (BAG, Urt. vom 29.6.2017 - 8 AZR 189/15, NZA 2018, 121).

Diesen Hinweis hat das LAG Düsseldorf im erneuten Berufungsverfahren dankbar aufgegriffen und den Rechtsstreit gemäß § 17a GVG an das für den Arbeitsort und den Ort der unerlaubten Handlung - Sitz von ThyssenKrupp in Essen - in Kartellsachen zuständige LG Dortmund verwiesen (§ 1 Kartellgerichte-Bildungs-VO NRW). Die Rechtsbeschwerde hat es sicherheitshalber zugelassen.

Damit steht der fünfjährige Rechtsstreit wieder ganz am Anfang.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.1.2018 - 14 Sa 591/17, Pressemitteilung hier

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