Mindestlohn: BAG hält an monatsbezogener Betrachtungsweise fest

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.12.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3372 Aufrufe

1. Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.

2. Leistet der Arbeitnehmer Vollarbeit und Bereitschaftsdienst, ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn er für die in einem Kalendermonat erbrachte Arbeit - einschließlich der Bereitschaft - mindestens eine Bruttovergütung erhält, die das Produkt der Gesamtstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreitet.

Das hat das BAG entschieden.

Mit dem zweiten Leitsatz hält das Gericht an seiner schon zuvor vorgenommenen monatsbezogenen Betrachtungsweise fest: Erhält der Arbeitnehmer für "Vollarbeit" eine deutlich über dem Mindestlohn liegende Vergütung, darf danach das Entgelt für die Bereitschaftszeiten auch unter (aktuell) 8,84 Euro je Stunde liegen, wenn nur in der monatlichen Summe von Vollarbeit und Bereitschaftszeiten dieser Mindestlohn erreicht wird.

BAG, Urt. vom 11.10.2017 - 5 AZR 591/16, BeckRS 2017, 133025

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