Anspruch geringfügig Beschäftigter auf betriebliche Altersversorgung?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.10.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3268 Aufrufe

Da hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di im letzten Moment noch mal die Kurve bekommen. Die Gewerkschaft war von einer ihrer Mitarbeiterinnen - die ursprünglich seit 1991 bei der Deutschen Postgewerkschaft beschäftigt und seit deren Verschmelzung auf ver.di 2001 für die Beklagte tätig war - auf Erteilung einer Versorgungszusage in Anspruch genommen worden. Seit 2004 ist die Klägerin nur noch geringfügig beschäftigt (450-Euro-Job). Die bei der Beklagten geltende Versorgungsordnung 1995 (VO 95) sieht vor, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Unterstützungskasse des DGB anzumelden sind und ihnen eine Versorgung nach den geltenden Unterstützungsrichtlinien in Aussicht zu stellen ist. Ausgenommen hiervon sind allerdings geringfügig Beschäftigte.

Die Klägerin rügt eine Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung (§ 4 Abs. 1 TzBfG); § 2 Abs. 2 TzBfG stelle ausdrücklich klar, dass auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gegen ein geringes Entgelt Beschäftigte teilzeitbeschäftigt seien. Ver.di hielt den Ausschluss geringfügig Beschäftigter für wirksam. Die betriebliche Altersversorgung diene der Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung; angesichts ihrer geringfügigen Beschäftigung erwerbe die Klägerin jedoch keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das ArbG Rosenheim hatte die Klage abgewiesen, das LAG München (Urt. vom 13.1.2016 - 10 Sa 544/15, BeckRS 2016, 68611) ihr stattgegeben.

Am Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Dritten Senat hat ver.di die Revision zurückgenommen.

BAG, 3 AZR 83/16, Terminvorschau hier; Pressemitteilung zur Rücknahme der Revision hier

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