LAG Rheinland-Pfalz: 10.000 Euro Entschädigung für bespitzelten Betriebsratsvorsitzenden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.07.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3508 Aufrufe

Einen - hoffentlich – nicht alltäglichen Streitfall hatte jüngst das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27. April 2017, Az.: 5 Sa 449/16, BeckRS 2017, 113813) zu entscheiden. Das beklagte Unternehmen erbringt Dienstleistungen zur Instandsetzung und –haltung von Schienenfahrzeugen. Der Kläger war Betriebsratsvorsitzender eines Werks der Beklagten in Kaiserslautern. Zwischen der beklagten Arbeitgeberin und dem Betriebsrat bestanden nach der letzten Betriebsratswahl Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Kläger als Vorsitzender des Betriebsrats vollständig freizustellen sei. Schließlich erreichte die Arbeitgeberin einen LAG-Beschluss, dass eine Freistellung nicht erforderlich sei. Noch während des Rechtsstreits beauftragte die Arbeitgeberin eine Detektei, um ein eventuell vertragswidriges Verhalten des Klägers zu untersuchen. „Im Raum“, so die Detektei, „stand der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges aus einer Zweittätigkeit resultierend“. Die Observationen fanden über einen Zeitraum von 20 Tagen während der Arbeitszeit des Klägers statt. Durch einen anonymen Informanten erhielt die Gewerkschaft (EGV) einen Hinweis auf diese Vorgehensweise. Daraufhin erhob der Kläger Klage auf Zahlung einer Entschädigung, da er schwerwiegend in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei. Das LAG Rheinland-Pfalz erkannte dem Kläger – entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz – einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Geldentschädigung in Höhe von 10.000,-Euro wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung zu. Dafür spiele nicht nur eine Rolle, dass die Observation ohne jeden konkreten Anfangsverdacht erfolgte, sondern auch die ungewöhnlich intensive Bespitzelung, für die der Arbeitgeber fast 40.000 Euro an die Detektei zahlte. Dass die Überwachung "nur" während der Arbeitszeit erfolgte, ändere nichts an der Schwere der Verfehlung, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei "selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten", so die Richter. Offen ließen sie, ob Arbeitgeber und Detektei durch die Observation nicht auch Straftaten begangen haben.

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