Mittäter einer Deliktserie: Wie schaut`s aus mit den Konkurrenzen?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.05.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3734 Aufrufe

Spannende Frage. Und das Tollste: Es kommt darauf an! Klare Juristenantwort. Der BGH hat gerade nochmals klargestellt, wann bei Mittäterschaft an einer Deliktsserie Tateinheit und wann Tatmehrheit anzunehmen ist:

 Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Tä-
ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich
oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert
zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten
Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen,
nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine
natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurech-
nen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter
aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die
alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden,
sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich
begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag
zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne
Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen
haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR
191/14, NStZ 2014, 702).

BGH, Beschl. v. 28.3.2017 - 4 StR 82/17

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