Unterlassungsanspruch gegen Betriebsänderungen?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.04.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3905 Aufrufe

Seit längerer Zeit ist umstritten, ob der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen eine Betriebsänderung hat, die der Arbeitgeber ohne die nach § 112 BetrVG erforderliche vorherige Konsultation mit ihm (Versuch eines Interessenausgleichs) durchzuführen beabsichtigt. Die Landesarbeitsgerichte kommen zu divergierenden Ergebnissen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung findet eine Rechtsbeschwerde zum BAG jedoch nicht statt.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat jetzt für den Fall, dass die Betriebsänderung bereits durchgeführt worden ist, einen Unterlassungsanspruch (genauer: einen Anspruch auf Rückgängigmachung) verneint:

  1. Bejaht man einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, kann dieser nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht jedoch losgelöst hiervon auf die Untersagung der Betriebsänderung selbst gerichtet sein.
  2. Jedenfalls dann, wenn eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden ist, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch nach § 112 BetrVG im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzender Unterlassungsanspruch des Betriebsrates scheidet aus.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16, BeckRS 2016, 74414

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