§ 41 Satz 3 SGB VI unionsrechtswidrig?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.04.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4997 Aufrufe

Seit 2014 gestattet § 41 Satz 3 SGB VI es den Arbeitsvertragsparteien, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinauszuschieben, gegebenenfalls auch mehrfach. Diese Vereinbarkeit dieser Norm mit Unionsrecht war von Beginn an zweifelhaft. Die amtliche Begründung (BT-Drucks. 18/1489 S. 25) setzt sich nur mit der Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen auf die Regelaltersgrenze auseinander (vgl. EuGH 12.10.2010 – C-45/09, NZA 2010, 1167 - Rosenbladt). Ob es allerdings angesichts des Verbots der Benachteiligung wegen des Alters (Art. 1, 2 RL 2000/78/EG; EuGH 22.11.2005 – C-144/04, NZA 2005, 1345 - Mangold; siehe insbesondere BAG 6.4.2011 – 7 AZR 524/09, NZA 2011, 970) zulässig ist, den Beendigungszeitpunkt beliebig häufig und beliebig lange immer wieder (im Extremfall: jeweils von Tag zu Tag) zu verschieben, ist ungeklärt. Jedenfalls dürfte § 41 Satz 3 SGB VI mit der Befristungs-Richtlinie 1999/70/EG unvereinbar sein, weil er weder einen sachlichen Grund für die Verlängerung verlangt noch die Zahl der zulässigen Verlängerungen oder deren maximale Dauer begrenzt (Heinz BB 2016, 2037, 2040; Waltermann RdA 2015, 343, 348; a.A. Giesen ZfA 2014, 217, 235 f.).

Das LAG Bremen teilt diese Bedenken (siehe ErfK/Rolfs, 17. Aufl. 2017, § 41 SGB VI Rn. 22) und hat den EuGH jetzt um Vorabentscheidung ersucht.

LAG Bremen, Beschl. vom 23.11.2016 - 3 Sa 78/16, noch n.v.

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