Keine Kohle mehr

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.04.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3770 Aufrufe

In Bergbaubetrieben war es über ein Jahrhundert lang üblich, dass Arbeitnehmer (und Betriebsrentner) "Deputatkohle" erhielten, also einen Teil ihres Lohns in Naturalien, nämlich Steinkohle (Briketts). Noch heute wird im Ruhrgebiet deshalb in vielen Häusern mit Kohle geheizt. Auch der einschlägige Tarifvertrag des Steinkohlebergbaus sieht Deputatkohle für aktive Bergleute, Rentner und deren Hinterbliebene zur Deckung des eigenen Bedarfs vor.

Wegen des für 2018 politisch fest beschlossenen Ausstiegs aus dem Steinkohlebergbau müsste die RAG Aktiengesellschaft (vormals Ruhrkohle AG) vom kommenden Jahr an theoretisch Kohle importieren, um sie den Bezugsberechtigten zur Verfügung stellen zu können. Um dies zu vermeiden, haben die zuständigen Tarifvertragsparteien vereinbart, dass die Berechtigten eine einmalige Abfindung erhalten, mit der ihr Anspruch auf Deputatkohle abgelöst wird. Gegen diesen Tarifvertrag wendet sich eine Reihe von Bergleuten aus Ibbenbüren (der letzten noch aktiven Zeche neben Prosper-Haniel in Bottrop).

Ihre Klagen blieben in erster Instanz ohne Erfolg. Die 4. Kammer des ArbG Rheine sah die rechtlichen Interessen der Bergleute vor dem Hintergrund des zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Gesamtverband Steinkohle geschlossenen Tarifvertrags als gewahrt an. Hierbei spielte insbesondere eine Rolle, dass die Tarifvertragsparteien den Schutz der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie beanspruchen können. Tarifverträge sind von den Arbeitsgerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies war nach Auffassung der entscheidenden Kammer nicht der Fall.

Gegen die Urteile ist Berufung zum LAG Hamm zulässig.

ArbG Rheine, Urt. vom 9.3.2017 - 4 Ca 1006/16 u.a., Pressemitteilung hier

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