M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH => Standardisiertes Messverfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.03.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4058 Aufrufe

Na ja. Eigentlich keine Sensation. Die Rechtsprechung bejaht ja eigentlich bei allen technischen Geschwindigkeitsmessungen das Prädikat "Standardisierten Messverfahren". Zu M5 Speed gab es wohl aber bislang noch keine derartige Entscheidung:

Hinsichtlich der Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Fahrzeuges enthält das Urteil Feststellungen zum angewendeten Messverfahren M5 Speed der Firma VDS, der gemessenen Geschwindigkeit sowie zu der in Ansatz gebrachten Messtoleranz.

Von Feststellungen zu den für das Messverfahren maßgeblichen Bauanforderungen und Prüfvorschriften hat das Amtsgericht ausdrücklich mit der nicht näher ausgeführten Begründung abgesehen, dass es sich bei dem angewendeten Messverfahren um ein sog. standardisiertes Messverfahren handele.

Über die Einordnung des Messverfahrens M5 Speed der Firma VDS als sog. standardisiertes Messverfahren ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich bislang noch nicht entschieden worden. Indessen hat das Amtsgericht sie im Ergebnis zu Recht angenommen.

Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284).

Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage M5 Speed der Firma VDS ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) unter dem Zulassungszeichen 18.11/02.05 zur Eichung zugelassen worden (vgl. https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/geschwindig.... html).

Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14, zitiert aus juris; OLG Bamberg DAR 2016, 146f). Denn der Bauartzulassung durch die PTB kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Mit der amtlichen Zulassung des Messgerätes bestätigt die PTB, die Zugriff auf alle maßgeblichen Herstellerinformationen hat, nach umfangreichen messtechnischen, technischen und administrativen Prüfungen sowie Festlegung der Eichprozeduren im Wege eines Behördengutachtens, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Damit ist die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Gerätes festgestellt, die Informationen zu dessen genauer Funktionsweise durch den Tatrichter entbehrlich macht (vgl. OLG Bamberg a. a. O.)

Bei Verwendung eines von der PTB zugelassenen und gültig geeichten Messgerätes, das durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient wurde, ist das Tatgericht nicht gehalten, weitere technische Prüfungen, insbesondere auch zur Funktionsweise des Gerätes zu veranlassen (vgl. OLG Bamberg a. a. O.).

Das Amtsgericht hat über die bereits dargestellten Feststellungen zur Ermittlung der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeit hinaus seiner Entscheidung auch das Messprotokoll, den Schulungsnachweis des verantwortlichen Messbeamten sowie die Eichscheine vom 22. Juli 2015 und 29. Juni 2015 zugrunde gelegt.

Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen, hat der Betroffene mit Ausnahme der unzutreffenden Beanstandung, dass der Wandler in den Eichscheinen nicht genannt sei, nicht vorgebracht.

OLG Düsseldorf Beschl. v. 25.1.2017 – IV-2 RBs 10/17, BeckRS 2017, 101076

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