Wiederaufnahme erfolgreich - Teil 2: AG Berlin-Tiergarten lehnt Strafbefehl ab

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.03.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1930 Aufrufe

Vor ein paar Tagen hatte ich hier einen Beitrag, in dem es um ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren ging. Dem Angeschuldigten wurde Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen. Die verwaltungsrechtliche FE-Entziehung wurde allerdings aufgehoben. Daraufhin kam es zu der besagten Wiederaufnahme. Heute kann ich über den Fortgang berichten. Das AG Berlin-Tiergarten musste sich nun nochmals mit dem Strafbefehlserlass befassen und hat diesen abgelehnt:

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat mit Verfügung vom 16.01.2014 beantragt, gegen den Angeschuldigten einen Strafbefehl zu erlassen. Sie wirft ihm zwei Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§§ 21 Abs. 1 Nr.1 StVG, 53 StGB) vor. Dem Angeschuldigten wird zu Last gelegt, den PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … am 06.05.2013 im Bereich der Jebensstraße und am 17.06.2016 im Bereich der Bundesallee in Berlin geführt zu haben, obwohl ihm mit Bescheid vom 11.05.2010 durch LABO Berlin die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Der beantragte Strafbefehl ist am 10.03.2014 erlassen und am 29.03.2014 rechtkräftig geworden. Durch Beschluss des Landgericht Berlin vom 22.12.2016 (502 Qs 71/16) ist im Beschwerderechtszug des Wiederaufnahmeverfahrens der Strafbefehl aufgehoben, die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet und die Sache an das hiesige Gericht zurückverwiesen worden. Dadurch ist das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlass des Strafbefehls zurückversetzt worden.

Die Tatvorwürfe im Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft werden darauf gestützt, dass dem Angeschuldigten vor den vorgeworfenen Tatzeitpunkten die Fahrerlaubnis durch Entscheidung des Verwaltungsbehörde entzogen worden war. Jedoch wurde diese Entscheidung durch Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.04.2014 (OVG 1 B 3.13) aufgehoben. Aufgrund des ex-tunc-Wirkung dieser gerichtlichen Entscheidung ist die Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinsichtlich der vorgeworfenen Fahrten rückwirkend entfallen. Ergänzend wird auf die umfangreiche Ausführung des Landgerichts Berlin im vorgenannten Beschluss, denen sich das hiesige Gericht anschließt, Bezug genommen.
Der Erlass des Strafbefehls war daher nunmehr gemäß §§ 408 Abs. 2, 204 Abs. 1 StPO aus Rechtgründen abzulehnen, weil das vorgeworfene Verhalten aus der maßgeblichen heutigen Sicht keinen Straftatbestand erfüllt.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

AG Berlin-Tiergarten Beschl. v. 2.2.2017 – (297/295 Cs) 253 Js 288/12 29210 V (45/14), BeckRS 2017, 101580

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